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EU-Bischofskommission COMECE kritisiert Angriff des EU-Parlaments auf polnische Lebensschutzgesetze!

26. Februar 2021 in Prolife, 2 Lesermeinungen
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Europäische Bischöfe: Weder EU-Gesetzgebung noch Europäische Menschenrechtskonvention sehen ein „Recht auf Abtreibung“ vor – Bischöfe: Brüssel hat die Angriffe auf polnische Kirchen/Kultstätten wegen verbesserter ProLife-Gesetzgebung nicht verurteilt


Warschau-Brüssel (kath.net/Polnische Bischofskonferenz/pl) Die Bischöfe der „Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft“ (COMECE) reagieren auf den Angriff des Europäischen Parlaments auf das in der polnischen Verfassung verankerte Recht auf Leben

Weder die Gesetzgebung der Europäischen Union noch die Europäische Menschenrechtskonvention sehen das „Recht auf Abtreibung“ vor, heißt es in einem Schreiben des Ständigen Ausschusses der Bischofskomitees der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, David Maria Sassoli, zu der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020.

In dem Schreiben des Präsidenten der COMECE, Erzbischof Jean-Claude Hollerich, und der Mitglieder des Ständigen Ausschusses der COMECE vom 22. Februar 2021 wird Besorgnis über einige der in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 enthaltenen Fragen zum „Recht auf Abtreibung“ in Polen geäußert.

Bischöfe erinnern an Art. 5.2 des Europäischen Vertrags, wonach die Europäische Union nur im Rahmen der ihr durch die Verträge von den Mitgliedstaaten übertragenen Befugnisse handelt. Sie weisen auch darauf hin, dass die Frage des Schutzes des Lebens in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt.


„Die COMECE ist auch alarmiert darüber, dass die Entschließung das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung in Frage zu stellen scheint, das eine Auswirkung der Gewissensfreiheit darstellt“, informiert der Brief weiter. Gleichzeitig wiesen die Bischöfe darauf hin, dass im Gesundheitswesen Menschen, die ihre Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen zum Ausdruck bringen, in vielen Fällen diskriminiert werden.

„Aus rechtlicher Sicht möchten wir unterstreichen, dass weder die Rechtsvorschriften der Europäischen Union noch die Europäische Menschenrechtskonvention ein Recht auf Abtreibung vorsehen. Diese Angelegenheit ist den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten überlassen“, betonten die COMECE-Bischöfe.

Der Ständige Ausschuss erinnerte auch daran, dass die katholische Kirche alle Anstrengungen unternahm, um Frauen unter schwierigen Umständen oder in ungewollten Schwangerschaften zu betreuen. Die Bischöfe erinnerten auch an die Lehre der Kirche über das Leben: „Jeder Mensch wird von Gott ins Leben gerufen und braucht Schutz, besonders wenn er oder sie am verwundbarsten ist.“ Sie stellten auch fest, dass dieser besondere Schutz und die besondere Betreuung eines Kindes vor und nach der Geburt auch in internationalen Abkommen wie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes erwähnt werden.

Der Ständige Ausschuss der COMECE weist mit Bedauern darauf hin, dass Brüssel die Angriffe auf Kirchen und Kultstätten in Polen während der Proteste im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Urteils des Verfassungsgerichts nicht verurteilte.

Das Problem ergab sich aus einer Interpellation beim Verfassungsgericht im Jahr 2019, die von 119 Abgeordneten auf Antrag von mehr als 800.000 Polen unterzeichnet wurde, um die Konformität der sogenannten eugenischen Prämisse mit der polnischen Verfassung zu prüfen.

Am 22. Oktober 2020 erklärte das Verfassungsgericht die Abtreibung für verfassungswidrig, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit schwerwiegender Schäden besteht und der Fötus irreversibel ist oder wenn eine unheilbare Krankheit sein Leben bedroht. In der Praxis bedeutete dies [zuvor] in vielen Fällen den Tod ungeborener Kinder aufgrund des Verdachts auf Down-Syndrom.

Die Motivation für das Urteil des Verfassungsgerichts vom letzten Oktober wurde am 27. Januar mit einem 154-seitigen Dokument veröffentlicht, in dem unter anderem festgestellt wird, dass „die Republik Polen jedem den rechtlichen Schutz des Lebens garantiert“ (Art. 38 der Verfassung). und dass sein Schutz in der Verantwortung der Behörden liegt (Art. 30). Jede Einschränkung des rechtlichen Schutzes des menschlichen Lebens muss „absolut notwendig“ sein, d.h. als absoluter letzter Ausweg behandelt werden. Eine Behinderung oder eine unheilbare Krankheit eines Kindes in der vorgeburtlichen Phase kann nicht automatisch die Berechtigung zum Abbruch der Schwangerschaft bestimmen.

Das Europäische Parlament hat sich daher mit der Entschließung vom 26. November 2020 vor der Veröffentlichung des Satzes geäußert, ohne über wirkliche Kenntnisse des zur Diskussion stehenden Themas zu verfügen.

Der Text des COMECE-Schreibens [mit weiterführenden Links] ist unter diesem Link verfügbar.

 


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Lesermeinungen

Chris2 27. Februar 2021: Gut so.

Aber ich erfahre hier erst zum zweiten mal überhaupt etwas von der COMECE, die ich wegen des Kürzels vielleicht auch nur für eine Außenhandelsfirma gehalten habe. Möge sie den Mächtigen künftig öfter auf die Finger sehen und klopfen, vor allem bei den Grund- und Menschenrechten, aber auch beim Einbrechen von Ideologien in Politik und Gesellschaft...

Seeker2000 26. Februar 2021: Prioritätensetzung?

Und wo war die Kritik bei den Gottesdienstverboten?

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