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„Beichtgeheimnis ist Bestandteil des Grundgesetzes“

23. Oktober 2021 in Deutschland, 14 Lesermeinungen
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Dr. Oliver Rothe verweist auf die rechtliche Verpflichtung des Staates zum Schutz des Beichtsiegels und erkennt in dessen Aufweichung keinen praktischen Nutzen.


Münster (kath.net/mk) In einem Interview mit „Kirche-und-Leben.de“ spricht sich Dr. Oliver Rothe, Priester des Bistums Münster und promovierter Jurist, vehement dagegen aus, das Beichtgeheimnis aufzuweichen. Mit der Begründung, sexuelle Gewalt zu verhindern, wurde das Beichtsiegel bereits in mehreren Bundesstaaten Australiens durch staatliche Gesetze gebrochen, in Frankreich werden solche gefordert, und auch in Deutschland gibt es bereits Stimmen in diese Richtung, wonach das Beichtgeheimnis ein „Fremdkörper im säkularen Staat“ sei. Rothe, der sein kirchenrechtliches Lizenziat mit einer Arbeit über den Schutz des Beichtgeheimnisses abschloss, verweist darauf, dass eine Aufweichung keine Missbrauchsfälle verhindern würde, weil dann weder Täter noch Opfer das Beichtgespräch suchen würden. Dadurch entfiele auch die einzigartige Möglichkeit des Priesters, sich in der Beichte dafür einzusetzen, dass der Täter sich den Ermittlungsbehörden stellt.


Bisher könne die Kirche darauf verweisen, dass dieses Siegel absolut sei, in keinem Fall gebrochen werden dürfe. Dies kommt auch in der entsprechenden kirchenrechtlichen Bestimmung zum Ausdruck: Dem Beichtvater ist es streng verboten, den Beichtenden „durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten“. Der Priester wäre durch einen Verrat sofort exkommuniziert, und nur Rom selbst könnte diese Exkommunikation lösen. Rothe argumentiert weiter, dass das Beichtgeheimnis nicht über der Verfassung stehe, sondern vielmehr Bestandteil des Grundgesetzes sei: dieses gewähre zum einen ein Recht auf private Lebensgestaltung und damit einen unantastbaren Bereich des Einzelnen, und zum anderen die Freiheit der Religionsausübung. Aus beiden ergebe sich die Verpflichtung des Staates, das Beichtsiegel zu schützen, insbesondere durch das Zeugnisverweigerungsrecht des Priesters im Prozess. Darüber hinaus habe sich der Staat im Vertrag mit dem Heiligen Stuhl zu dessen Schutz  verpflichtet, und könne diese Verpflichtung nicht einseitig auflösen.


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Lesermeinungen

winthir 25. Oktober 2021: danke, Lämmchen, für Deine Nachfrage.

die Situation ist wohl etwas (nuja) sehr komplex.

siehe unten-stehender link.

Eine generelle Anzeigepflicht besteht nicht.

Eine generelle Anzeigepflicht bei sexuellem Missbrauch besteht in Deutschland nicht.

lesai 25. Oktober 2021: ganz schön schwierig die Sache!

Das sollte man doch froh sein, dass man ein Laie ist und kein Priester.

girsberg74: Sie haben wohl recht mit dem Beichtgeheimnis. Die Kirche wird schon Lösungen für das Problem finden. Die Priester sind da sicher gut geschult und kennen sich sicher besser im Kirchenrecht aus als ein Laie.

winthir: Besser wäre es wirklich, wenn wir über so etwas nicht nachdenken müssten. Aber wo es Probleme gibt da muss man auch Lösungen suchen auch wenn es weh tut nicht immer kann man alles beim Alten lassen, wenn daraus in der Vergangenheit Schaden entstanden sein könnte.

Vielleicht wird so etwas in die Synode einfließen.
Das Thema Missbrauch ist für mich einfach eine schmerzliche Geißel, wohl auch für die ganze Kirche. Ich glaube schon, dass es redlich ist darüber nachzudenken, wo schwächen bestehen und was man verbessern kann zum Schutz der Kinder.

Ich bete, dass immer alles ans Licht kommt, dann so heilt es der Herr. Der Schrei der Opfer muss gehört werden.

Chris2 24. Oktober 2021: Welches Grundgesetz?

Gerade erst haben wir doch erfahren, dass EU-Recht jedes nationale Recht bricht. Hat die EU-Ratspräsidentin von Merkels Gnade-vor-Recht doch gegenüber Polen klargestellt. Aufwachen! Das Grundgesetz ist passée und wir sind kein souveräner Staat mehr. Sage nicht ich, sondern hat die Dame mit den ?00.000.000 Euro an Beraterfirmen gerade erst klargestellt...

Lucilius 24. Oktober 2021:

Die Absolution darf auch bei einer schweren Straftat nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Täter sich der weltlichen Gerichtsbarkeit stellt.

Im Kirchenrecht heißt es im Can. 980: „Wenn der Beichtvater keinen Zweifel an der Disposition des Pönitenten hat [gemeint ist die Reue] und dieser um die Absolution bittet, darf diese weder verweigert noch aufgeschoben werde.“ Das gilt für jede Sünde.

Lämmchen 24. Oktober 2021: @Winthir

wieso diskutiert man dann nicht auch über die Schweigepflicht von Therapeuten, Pyschologen u.ä.??? Die könnten ganz sicher einige Fälle mehr aufdecken.

lesai 24. Oktober 2021: Woodstock

Nur in solch ein Fall des Kindesmissbrauches kann ich ihnen nicht zustimmen. Wenn der Täter aus Schwäche weitermacht und sie würden nichts tun dann würde das heißten das sie ein unschuldiges Kind welches Christus darstellt dem Kreuz ausliefern.

Ich bin auch für das Beichtgeheimnis. Ein Priester ist auch ein Seelenfürst er könnte nach seinem Maß eine Busse auferlegen ZB die Stellung des Täters bei den Behörden oder Hilfe suchen bei öffentlichen Stellen.

Der Priester könnte so das Opfer schützen und auch den Täter zur wahren Umkehr anleiten. Mit einem Tipp bei großen Zweifeln meinte ich nicht den Verrat, sondern einfach einen anonymen Anruf bei der Fürsorge, dass da nicht etwas in Ordnung ist. Da wird nichts verraten die Behörden ermitteln dann unabhängig.

So könnte das Wort erfüllt werden: seid daher klug wie die Schlangen und arglos wie die Tauben!

Hilfe für die Opfer im Herzen tragen und mit List gegen das Böse vorgehen.

Woodstock 24. Oktober 2021: @girsberg74

Ich kann Ihnen nur zustimmen, Finger weg vom Beichtgeheimnis!

Im übrigen wird die Absolution bei einer schweren Straftat normalerweise davon abhängig gemacht, dass der Täter sich der weltlichen Gerichstbarkeit stellt.

Sollte ein Täter dennoch für immer im Verborgenen bleiben, so wird Gott sein Richter sein. Als Christen sollten wir es also ertragen können, wenn hin und wieder ein Täter der menschlichen Gerichtsbarkeit entgeht.

Benno Faessler-Good 24. Oktober 2021: Gilt das Beichtgeheiminis auch bei Verweigern der Absolution?

Zum Beispiel einer möglichen Straftat, auch gegen Leib und Leben?

Gilt das Beichtgeheimnis auch wenn eine Frau, ein Mann oder Kind dem Beichtvater über "unangemesse" Ereignisse berichtet!

winthir 24. Oktober 2021: Nun, die Diskussion ist entstanden

in der Folge der Aufdeckung diverser Mißbrauchsskandale.

Und in den Berichten taucht auch auf, daß Täter ihre Opfer im Beichtstuhl absolviert hätten, wegen deren angeblichen Sünden.

Gäbe es keine Mißbrauchsskandale, gäbe es auch diese Diskussion nicht.

Ich weiß keinen Ausweg aus diesem Dilemma.

Lämmchen 24. Oktober 2021: Durch Grundgesetz geschützt....

Man sieht ja in Deutschland seit einigen Monaten, wie schnell das mit dem Grundgesetz geht.... und da es auch hier keinen Aufschrei der Bischöfe gibt, brauchen die sich nicht wundern, wenn es eines Tages so weit ist.

girsberg74 23. Oktober 2021: Bitte keine Diskussion über das Beichtgeheimnis!

Jede Diskussion über das Beichtgeheimnis schadet diesem,

Man sollte daher jedem Versuch widerstehen, das Beichtgeheimnis für „gute Zwecke“ elastisch zu machen, solches auch nur zu erwägen.

lesai 23. Oktober 2021:

Ich kann mir auch schwer vorstellen, dass jemand das so dem Priester beichtet.

Aber wenn ich sowas höre würde ich es sofort der Polizei melden.

Auch der Priester könnte dies als Busse auferlegen, wenn dieser unwahrscheinlichere Fall wirklich vorkommen würde.

So heißt es ja auch: Lege keinem vorschnell die Hände auf und mach dich nicht mitschuldig an fremden Sünden; bewahre dich rein!

Wenn man wirklich nichts meldet würde und der Täter würde weitermachen aus schwäche dann würde man Gutes unterlassen haben. Darüber sollte man nachdenken als Laie wie auch als Priester!

Die Kirche muss die Opfer immer an erster Stelle stellen und sie schützen. Beichten kann man auch, dass man einen anonymen Tipp gegeben hat. Gott sieht sicher die gute Absicht dahinter.

einsucher 23. Oktober 2021:

Ich habe vor einiger Zeit mal mit einem befreundeten Priester über die Problematik des Beichtgeheimnisses gesprochen, die entstehen kann, wenn der säkulare Staat die Anzeigepflicht auch auf Geistliche der verschiedenen Religionsgemeinschaften ausdehnt. Der Priester meinte darauf, das das Beichtgeheimnis absolut zu wahren ist, er hat aber auch gesagt, das es Wege gibt um dem Beichtenden eine Brücke zu schlagen, wenn er allein mit seinen Taten nicht zu den Behörden kann, die Brücke sähe z.B. so aus, das man außerhalb der Beichte nochmal über den Inhalt der Beichte spricht, so als hätte man es noch nie gehört, das ermöglicht es auch dem Geistlichen, den Täter zu begleiten, wenn es zu den Behörden geht. Durch diese Brücke wird das Beichtgeheimnis gewahrt, hilft aber zugleich dabei mit dem Beichtenden zu den Behörden zu gehen.
Ich weiß allerdings nicht, ob das auch so in der Praxis funktionieren kann.

fenstergucker 23. Oktober 2021: Beichtgeheimnis

Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass jemals einer einen Missbrauch beichtet. Und wenn das Beichtgeheimnis aufgeweicht würde, erst recht nicht.

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