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28. Oktober 2021 in Deutschland, 4 Lesermeinungen
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Kirchenrechtler: „Mir ist bisher kein Fall bekannt, wo ein Bischof die 'Exkommunikation' nach Kirchenaustritt vor staatlicher Behörde dem Ausgetretenen schriftlich zugestellt hat. Sollte er es tun, steht dem Betroffenen die Beschwerde in Rom offen.“
Aachen (kath.net/pl) „Ein staatlicher Kirchenaustritt wäre hier kein Schisma, weil der Betroffene für ein Bistum, dessen Bischof von der Lehre der Kirche abweicht – hier vom christlichen Menschenbild, das durch die Vernunft bestätigt wird –, keine Kirchensteuer zahlen möchte.“ So kommentiert der Aachener Kirchenrechtler Dr. Gero Weishaupt auf kath.net-Nachfrage die kath.net-Meldung (Link), dass Walter Krämer, Professor für Wirtschafts- und Sozialstatistik an der Technischen Universität Dortmund sowie Gründer und 1. Vorsitzender des Vereines Deutsche Sprache (VDS), beim Verband der Diözesen Deutschlands angefragt hat, ob er seine Kirchensteuer an ein anderes Bistum als sein Heimatbistum Hildesheim zahlen kann, siehe Link. Krämer hatte einer Handreichung des Bistums Hildesheim über „geschlechtersensible Sprache“ in einem Brief an den Hildesheimer Bischof Heiner Wilmer massiv kritisiert und seinen Kirchenaustritt in Aussicht gestellt.
Dass es sich hierbei um kein Schisma handle, gelte auch, obwohl „die DBK jeden Kirchenaustritt wie ein Schisma behandelt und mit den Straffolgen der Exkommunikation androht“. Dennoch könne „der Betreffende nach wie zur Kommunion gehen und andere Rechte in der Kirche wahrnehmen. Sakramente dürfen ihm nicht verweigert werden, ebenwenig Sakramentalien. Ein kirchliches Amt darf er weiterhin ausüben. Er hat auch nach wie vor ein Recht auf ein kirchliches Begräbnis. Eine Rekonziliation (Wiederversöhnung) mit der Kirche ist im äußeren Rechtsbereich nicht erforderlich. Der Grund: Die Strafe ist nicht festgestellt und existiert somit nicht im äußeren Rechtsbereich der Kirche. Denn solange die ‚Exkommunikation‘ nicht mit einem Strafdekret des Bischöfe im äußeren Rechtsbereich festgestellt worden und dem Betreffenden schriftlich zugestellt worden ist, ist er an die Rechtsfolgen der ‚Exkommunikation‘ nicht gebunden.“ Der Eintrag eines vor einer staatlichen Behörde erklärten Kirchenaustritts im Taufbuch erfüllt ebenso wenig den Kirchenaustritt, erklärt der Kirchenrechtler. Rechtlich relevant sei einzig und allein die schriftliche Mitteilung der Exkommunikation an den, der seinen Austritt vor einer staatlichen Behörde erklärt hat, durch ein Strafdekret der bischöflichen Behörde.
Weishaupt erläutert abschließend: „Mir ist bisher kein Fall bekannt, wo ein Bischof die Exkommunikation nach einem Kirchenaustritt vor einer staatlichen Behörde dem Ausgetretenen schriftlich zugestellt hat. Sollte er es tun, steht dem Betroffenen immer die Beschwerde in Rom offen.“
Dr. Gero P. Weishaupt ist Priester und promovierter Kirchenrechtler. Er war 2008-2013 Offizial des Bistums ´s-Hertogenbosch (Niederlande), seit 2012 ist er Richter des Interdiözesanen Strafgerichtes der niederländischen Kirchenprovinz, seit 1997 ist er hauptamtlicher Diözesanrichter am Bischöflichen Offizialat in Roermond (NL) und seit 2013 am Erzbischöflichen Offizialat des Erzbistums Köln, seit 2006 doziert er Kirchenrecht im diözesanen Priesterseminar des Bistums Roermond, außerdem ist er seit 2015 Gastdozent für Kirchenrecht und Latein an der Hochschule Benedikt XVI. in Heiligenkreuz bei Wien. Er hat mehrere Bücher sowie kanonistische Fachartikel veröffentlicht und führt eine eigene Homepage, siehe Link.
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ThomasR 28. Oktober 2021: für alle die unwirksam (nicht vor dem Pfarrer) ausgetreten sind
bildet die abgetrennte Gemeinschaft der Piusbrüdern eine der wenigen sinnvolle Alternative.
Austritt über KVR und Meldebehörde ist nur scheinbar wirksam
Honsel 28. Oktober 2021: Partieller Kirchenaustritt
In der Schweiz ist seit Bundesgerichtsentscheid BGE 134 I 75 der sog. partielle Kirchenaustritt möglich, d.h. jemand kann aus der staatskirchenrechtlichen Körperschaft austreten und gleichzeitig Teil der römisch-katholischen Kirche bleiben. Vielleicht finden sich hier auch Argumente für ein Verfahren in D oder A.
Das Bundesgericht hielt aber auch fest: «Welche religiösen, innerkirchlichen Konsequenzen der erklärte Austritt hat, namentlich ob noch Ansprüche auf Leistungen der Religionsgemeinschaft bestehen, ist nicht vom Staat, sondern von der jeweiligen Religionsgemeinschaft selber zu beantworten.»
Die Bistümer verlangen denn auch weiterhin die Erfüllung der «Solidaritätspflicht» durch Einzahlungen in den «Solidaritätsfonds». Wer dies nicht tut, wird bestraft. Z.B. indem bei der Taufe des eigenen Kindes aufzuzeigen ist, dass die Solidaritätspflicht erfüllt wurde – ansonsten ein Taufaufschub möglich ist.
Die Argumente von Dr. Weishaupt können damit auch in der Schweiz von Interesse sein
www.servat.unibe.ch/dfr/bge/c1134075.html
mphc 28. Oktober 2021: In Angelegenheiten der Sprache
ist auch ein Papst nicht unfehlbar.
Chris2 28. Oktober 2021: Nochmals die Empfehlung,
in der Begründung z.B. "Austritt aus der Kirchensteuer" zu schreiben und das "steuer" ggf. zu streichen, falls der Beamte erklärt, dass der Austritt sonst nicht wirksam sei. Man hat dann noch klarer dokumentiert, dass es einem nicht um einen Austritt aus der Kirche geht.
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