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EuGH: Religionswechsel nach Flucht kann Asylgrund sein

2. März 2024 in Österreich, keine Lesermeinung
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Ein aus dem Iran geflohener Mann, der in Österreich zum christlichen Glauben übertrat, erhielt zwar subsidiären Schutz, wurde auf Basis der heimischen Rechtslage aber automatisch nicht als asylberechtigter Flüchtling anerkannt


Luxemburg (kath.net/KAP) Ein Asylantrag in der EU aufgrund eines Religionswechsels nach dem Verlassen des Herkunftslandes kann nicht automatisch als missbräuchlich abgelehnt werden. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem Urteil am Donnerstag klar. In dem konkreten Fall geht es um einen 2015 nach Österreich geflüchteten Iraner, dessen erstes Schutzgesuch abgewiesen wurde und der bei einem zweiten Antrag 2019 geltend machte, sich zwischenzeitlich zum Christentum bekehrt zu haben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in Wien hat den EuGH-Richtern die Causa im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt.


Die österreichischen Behörden hatten im Zuge der Prüfung des Folgeantrags des Iraners anerkannt, dass der Mann "aus innerer Überzeugung" Christ geworden sei, er diesen Glauben aktiv lebe und deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit Verfolgung rechnen müsse. Sie gewährten ihm jedoch nur subsidiären Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung, aber keine Anerkennung als Asylberechtigter, da er die Verfolgungsgefahr nach Verlassen seines Herkunftslandes selbst geschaffen habe.

Die Entscheidung der Behörden in Wien erfolgte auf Basis einer Bestimmung im österreichischen Asylgesetz, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund eines Folgeantrags davon abhängig macht, dass der von dem Betroffenen selbst geschaffene neue Umstand "Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung ist".

Nach geltendem EU-Recht, das durch die sogenannte Anerkennungsrichtlinie (auch: Qualifikationsrichtlinie) geregelt wird, ist laut dem nunmehrigen EuGH-Entscheid in einem solchen Fall aber nicht automatisch davon auszugehen, dass eine Missbrauchsabsicht vorliegt oder der Antragsteller das Asylverfahren instrumentalisieren will. Vielmehr sei jeder Folgeantrag individuell zu prüfen.

Wenn, wie im vorliegenden Fall des Iraners von den österreichischen Behörden festgestellt, der Betroffene glaubhaft machen könne, "aus innerer Überzeugung" konvertiert zu sein und diese Religion zu praktizieren, schließe dies eine Missbrauchsabsicht aus. Sofern ein solcher Antragsteller die in der Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen erfülle, sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, urteilte der EuGH.

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