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Vatikanische Theophantasien zur Frauenfrage

vor 4 Stunden in Kommentar, 9 Lesermeinungen
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Betrachtet der Apostolische Stuhl das II. Vatikanum betreffend die Leitungsvollmacht nur noch als «Standpunkt»? Ein Gastkommentar von Martin Grichting


Rom (kath.net)

Mit Zustimmung von Papst Leo XIV. hat der Apostolische Stuhl am 10. März 2026 ein verstörendes Dokument mit dem Titel «Die Beteiligung der Frauen am Leben und an der Leitung der Kirche» publiziert. Es wird vom Dikasterium für die Glaubenslehre verantwortet.

Es geht darin nicht darum, ob Laien Leitungsvollmacht in der Kirche ausüben können. Wie schon der Titel zeigt, wird dieses Thema vielmehr unter dem Blickwinkel betrachtet, ob Frauen Leitungsvollmacht ausüben dürften. Nicht eine theologische Vertiefung betreffend die Sendung der Laien wird also gesucht. Sondern es geht um die Absicht, Frauen vermeintliche «Geschlechtergerechtigkeit» angedeihen zu lassen. Das zeigt schon, dass das Interesse nicht ein theologisches ist, sondern ein ideologisches. Ein sachfremdes Kriterium ist die Motivation für den Versuch, die kirchliche Lehre zu verändern.

Das Dokument ist nicht nur erschreckend, immerhin ist es auch entlarvend. Denn es wurde in der Vergangenheit verschiedentlich behauptet, die Ernennung einer «Präfektin» des Religiosendikasteriums sei ein Sonderfall. Der Papst als der Inhaber primatialer Höchstgewalt beauftrage diese in einzigartiger Weise. Dieser Vorgang sei deshalb nicht auf die Diözesen und Pfarreien anwendbar. Nun wird im Dokument mehrfach betont, das Vorgehen des Papstes sei ein «Modell» für die Weltkirche (Teil 2, II., Nr. 20, 25 und 28 b.). Es gehe darum, dass in den Teilkirchen Ähnliches umgesetzt werde, etwa durch bischöfliche «Delegierte», die dem Generalvikar gleichkommen. Die Beruhigungspille, es gehe nur um den Sonderfall der römischen Kurie, ist also fake-news gewesen.

Der Befund ist eindeutig: Das Glaubensdikasterium distanziert sich vom II. Vatikanischen Konzil und geht dahinter zurück. Das jüngste Konzil hat die schon beim Konzil von Trient anstehende Frage nach der theologischen Natur der Bischofsweihe entschieden. Und es hat dadurch auch die Frage nach der Möglichkeit der Übertragung von Leitungsvollmacht an Laien lehramtlich geklärt. Der Bischof ist gemäss der Klärung durch das jüngste Konzil nicht der juristisch vervollkommnete Priester, da dieser angeblich schon die Fülle des Weihesakraments erhalten hätte. Sondern die Bischofsweihe verleiht selbst die Fülle des Weihesakraments. Und sie vermittelt mit dem Amt der Heiligung auch die Ämter der Lehre und der Leitung (Lumen Gentium [= LG], Nr. 21). Das Weihesakrament verleiht somit die «seinsmässige Teilhabe» an den heiligen Ämtern. Papst Paul VI. hat dies in der «Nota explicativa praevia», die ein integraler Bestandteil von LG ist, verdeutlicht (Nr. 2). Die Leitung der Kirche ist also im Sakrament grundgelegt und wird in einem zweiten Moment durch das Recht konkretisiert, indem der Papst einem Bischof, und der Bischof einem Priester, durch rechtliche Instrumente eine konkrete Aufgabe zuweist, in der sie ihre sakramentale Gabe, auch diejenige der Leitung, ausüben. Laien, nicht nur den Frauen, fehlt deshalb die entscheidende Voraussetzung, um Leitungsvollmacht auszuüben.

Studiert man nun das Dokument des Glaubensdikasteriums, wird es bizarr. Dessen Publikation erfolgt im Kontext einer «Bischofssynode». Die Höchstform von Synodalität ist jedoch ein ökumenisches Konzil. Das II. Vatikanum wird vom Glaubensdikasterium im Haupttext betreffend die Frage der «Potestas sacra» jedoch nicht einmal zitiert (Teil 2, II.). Dies geschieht bloss im Anhang V. Aber das hat keinerlei Auswirkungen auf den Diskurs des Glaubensdikasteriums. Ja, die Lehre des Konzils wird vom Glaubensdikasterium als «Denkweise» (Linea di pensiero) und als «Standpunkt» (punto di vista) von Autoren apostrophiert (Anhang V, Nr. 18‒20). Das II. Vatikanische Konzil steht also inzwischen gemäss dem Glaubensdikastierum auf der gleichen Ebene wie die Schulmeinungen von Theologen.


Nachdem das Lehramt des II. Vatikanischen Konzils in dieser Weise faktisch für nicht mehr bindend erklärt worden ist, stellt sich die Frage, wie zu begründen ist, dass Laien Leitungsvollmacht ausüben können. Die Befähigung (Habilität) dazu wird vom Glaubensdikasterium im Gegensatz um II. Vatikanischen Konzil nicht mehr allein im Weihesakrament gesehen, sondern auch in der Taufe und in den Charismen des Hl. Geistes.

Angeblich solle bereits die Taufe eine «capacitas» schaffen, Leitungsvollmacht auszuüben (Teil 2, II., Nr. 23 und Anhang V, Nr. 20). Durch die rechtliche Beauftragung seitens der Autorität erhielten die Laien dann die «habilitas» für die Ausübung eines Amtes. Die gleiche «habilitas» erhielten die Kleriker durch das Weihesakrament. Man kann diese Wortklaubereien nicht einmal als sophistische Distinktionen bezeichnen. Es ist reine Theophantasie. Denn die Behauptung, bereits die Taufe schaffe die Grundlage für den Empfang von Leitungsvollmacht, ist eine Erfindung «ex nihilo», für die es in der Lehre der Kirche keinerlei Ansatzpunkt gibt.

Für das Glaubensdikasterium ist die Grundlage der Argumentation nicht mehr die kirchliche Glaubenslehre, sondern der Protestantismus. Diesen adaptiert sie, um zum gewünschten Ergebnis zu kommen. So hatte schon Martin Luther in der Schrift «An den christlichen Adel deutscher Nation» (1520) erklärt: «Was aus der Taufe gekrochen ist, das mag sich rühmen, dass es schon zum Priester, Bischof und Papst geweiht sei, wiewohl es nicht einem jeglichen ziemt, solch ein Amt auszuüben» (D. Martin Luthers Werke, Weimar 1888, Bd. 6, S. 408). In der Tat könnte nach der «Logik» des Glaubensdikasteriums ein Laie das Leitungsamt des Pfarrers, des Generalvikars, des Bischofs, des Kurienpräfekten und des Papstes ausüben, einfach durch rechtliche Beauftragung. Und wenn man daran festhalten will oder muss, dass aufgrund von «Ordinatio sacerdotalis» (1994) Frauen am Empfang des Weihesakraments weiterhin gehindert sind, könnten sie sich einen Vikar oder Weihbischof halten, um die kultischen Aufgaben ihres Amtes erfüllen zu lassen. An ihrer Leitungsvollmacht würde es nichts ändern. Denn das Glaubensdikasterium hat ja – wie dargelegt – klar gemacht: Die «potestas sacra» ist eine und überall die gleiche, beim Papst und beim Diözesanbischof. Auch die Unterscheidung der «potestas sacra» in «propria» und «vicaria» ist eine bloss kirchenrechtliche Distinktion. Es gibt nur eine «potestas sacra». Und man solle im Übrigen nicht sagen, wir hätten das nicht alles schon gehabt. Im Mittelalter gab es bekanntlich den schwerwiegenden Missbrauch, dass zahlreiche Bischöfe Leitungsgewalt ausübten, ohne zum Priester oder zum Bischof geweiht zu sein. Das Glaubensdikasterium sehnt sich offensichtlich nach diesen Zeiten zurück, als die Lehre über das Bischofsamt noch nicht hinreichend geklärt war. Neu wäre heute nur, dass es aufgrund der Meinung des Glaubensdikasteriums nun auch Frauen-Laien-Bischöfe – in extremis sogar eine Laien-Päpstin – geben könnte. Es wäre keine geringe Ironie, wenn ein Augustinermönch im 21. Jahrhundert diesbezüglich das Werk eines Augustinermönchs aus dem 16. Jahrhundert vollenden würde.

Nicht weniger absurd ist die zweite Variante, welche das Glaubensdikastierum vorträgt: Charismen seien die Grundlage dafür, dass Laien Leitungsvollmacht ausüben könnten: «Neben dem sakramentalen Weg, und davon unterschieden, gibt es den charismatischen Weg, der fruchtbar begangen werden kann, um neue Räume der Beteiligung von Laien, von Frauen im Besonderen, zu öffnen». Laien können also Leitungsvollmacht ausüben auf der Basis von Gaben des Hl. Geistes (Teil 2, II., Nr. 25). Das Charisma des Heiligen Geistes schenkt ihnen die Habilität, unabhängig vom Weihesakrament.

Dieses Thema eröffnet ein weites Feld, das bis in die Trinitätstheologie reicht. Nimmt man das «Filioque» des Glaubensbekenntnisses noch ernst, ist klar, dass der Geist vom Vater sowie vom Sohn ausgeht und nicht neben sowie unabhängig von Letzterem wirkt. Die damalige Glaubenskongregation hat im Dokument «Iuvenescit Ecclesia» im Jahr 2016 deshalb an elementare Tatsachen erinnert: «Jede Gabe kommt vom Vater durch den Sohn im Heiligen Geist. Die Gabe des Geistes in der Kirche ist an die Sendung des Sohnes gebunden. (…). Deshalb kann der Heilige Geist keine andere Heilsordnung einführen, die von jener des menschgewordenen, gekreuzigten und auferstandenen göttlichen Logos verschieden wäre. Denn die ganze sakramentale Heilsordnung der Kirche ist die geistgewirkte Verwirklichung der Menschwerdung. (…) Das ursprüngliche Band zwischen den hierarchischen Gaben, die durch die sakramentale Weihegnade verliehen werden, und den charismatischen Gaben, die frei vom Heiligen Geist zugeteilt werden, hat deshalb seine letzte Wurzel in der Beziehung zwischen dem fleischgewordenen göttlichen Logos und dem Heiligen Geist, der immer Geist des Vaters und des Sohnes ist. Gerade um zweideutige theologische Sichtweisen zu vermeiden, welche eine ‚Kirche des Geistes‘ postulieren, die von der hierarchisch-institutionellen Kirche verschieden und getrennt wäre, muss unterstrichen werden, dass sich die beiden göttlichen Sendungen in jeder Gabe, die der Kirche verliehen wird, gegenseitig implizieren. In Wirklichkeit schließt schon die Sendung Jesu Christi in sich das Handeln des Geistes ein» (Nr. 11).

Es gibt also «neben» und «unterschieden» vom «sakramentalen Weg» keinen «charismatischen Weg», was das Wesen der Kirche, den Leib Christi, und ihre im Sakrament wurzelnde Leitung betrifft. Mit ihrer gegenteiligen Behauptung widerspricht sich das Glaubensdikasterium selbst. Was es neuerdings vorbringt, ist Theophantasie.

Die Leugnung der kirchlichen Lehre, dass die Leitung in der Kirche sakramental vermittelt wird und erst in zweiter Linie einer näheren rechtlichen Bestimmung bedarf, ist nicht neu. In den Schriften von Joseph Ratzinger aus den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts spiegelt sich dies. Aber es klar, dass diejenigen, welche das II. Vatikanische Konzil nur noch als unverbindliche Meinungsäusserung belächeln, geradezu physischen Widerwillen verspüren, den späteren Papst Benedikt XVI. zu rezipieren. Man kann deshalb versuchen, ihnen auf einem anderen Weg entgegenzukommen. Der zweiten Auflage des «Lexikon für Theologie und Kirche» wurden nach dem Konzil drei Ergänzungsbände hinzugefügt, in denen die Konzilstexte enthalten sind. Man nutzte die Gelegenheit, um massgebliche Berater des II. Vatikanischen Konzils als Kommentatoren zu gewinnen. LG 21 wurde von Karl Rahner erläutert. Dass mit dem Weihesakrament auch das Amt der Leitung übertragen wird, bezeichnete er als einen «theologischen Fortschritt (…) gegenüber der bisher üblichen Schultheologie». Und er führte aus: «Die berechtigte Unterscheidung nämlich von potestas ordinis und potestas iurisdictionis wurde üblicherweise dahin gedeutet, dass die potestas ordinis durch die sakramentale Ordination, die potestas iurisdictionis ursprünglich und ausschliesslich durch missio canonica von seiten des Papstes oder anderer Träger hoheitlicher Gewalt verliehen werde. Die innere Einheit der beiden Gewalten und dadurch die letzte Gemeinsamkeit ihres Wesens wurde so nicht deutlich. Die Konstitution sagt nun (unter Benützung des Drei-Ämter-Schemas), dass alle drei munera (sanctificandi, docendi, regendi [= Leitung]), durch die Ordination selbst gegeben werden». Und Rahner fasste zusammen: «Es ist also damit die Einheit aller Amtsvollmachten in der Kirche, die sakramentale Verwurzelung und pneumatische Natur aller Gewalten (also auch der rechtlichen!) deutlich. Auch Lehre und Recht sind ‚geistlich‘ und haben in der Kirche ihren Grund in der Gnade, die sakramental zur Erscheinung kommt» (Lexikon für Theologie und Kirche, 2. Aufl., Freiburg – Basel – Wien 1966, Ergänzungsband I, S. 219 f., Hervorhebung dort).

Wer demgegenüber das jüngste Konzil ablehnt, macht aus der Kirche eine rechtlich geordnete Maschine, die funktioniert wie ein Industriebetrieb und wie der Staat. Sie verfügt daneben noch über eine kultische Seite. Deshalb gibt es dann zwei Ordnungen der Leitung in der Kirche. Die einen handeln im Namen des Hierarchen, der sie rechtlich beauftragt hat. Die anderen handeln aufgrund des Weihesakraments «in persona Christi». Fakten, welche die Kirche in diesem Sinn spalten, entsakramentalisieren, verrechtlichen und verweltlichen, wurden unter Papst Franziskus geschaffen, analog zu den schweren Missbräuchen des Mittelalters, die in die Reformation mündeten. Es geht damals wie heute deshalb um das Gleiche: Wenn man das sakramentale Wesen der Kirche unterdrückt, verweltlicht man sie. Wie sollen die Menschen in einer säkularisierten Kirche noch Göttliches an Werk sehen? Die Gläubigen unter ihnen werden es auch heute wieder anderswo suchen.

Die Kirchenleitung sägt bereits in diesem Sinn am Ast, auf dem sie sitzt. Aber das ist noch nicht alles. Denn die Glaubenslehre erscheint angesichts der beschriebenen fundamentalen Manipulationen als eine Knetmasse, die nach den Bedürfnissen der Zeit zurechtgeformt werden kann. Letzte Konsequenzen sind dabei nicht die Verrechtlichung, die Entsakramentalisierung und die Säkularisierung der Kirche. Sondern man sendet folgendes Signal: Wir sind die Herren über den Glauben (2 Kor 1,24). Die Glaubenslehre hat kirchenfremden Zwecken, etwa der «Geschlechtergerechtigkeit», zu dienen. Auf diese hin wird sie zurechtgebogen. Hans Küng hat ein Buch verfasst: «Abschied vom Teufel. Theologische Meditationen». Die Leitung der Kirche ist derzeit daran, ein viel grundlegenderes Werk zu schreiben: «Abschied von Gott. Genderistische Manipulationen». Denn wenn die Kirche sich in zentralen Glaubensfragen selbst widerspricht, steht alles zur Disposition. Und der vielbeschworene Geist ist nur noch der Herren eigener Geist.

Das Glaubensdikastierum hat die Gültigkeit der These von Carl Schmitt bestätigt: «Souverän ist, wer über den Ausnahezustand entscheidet». Denn das vom Dikasterium gezeichnete Bild des Papstes entspricht dem: Er kann tun und lassen, was er will. Er ist der unangefochtene Souverän, den selbst die Lehre eines ökumenischen Konzils nicht zu kümmern braucht. Das Recht des Stärkeren triumphiert über den Glauben. «Si veut le roi, si veut la loi» (Wenn es der König will, will es das Gesetz). So hat der Jurist Antoine Loysel (1536-1617) den monarchischen Absolutismus Frankreichs auf den Punkt gebracht. Dieser Grundsatz soll nun auch die neue Höchstform der Synodalität sein.


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Lesermeinungen

Smaragdos vor 1 Stunden:

Ein gewaltiger Artikel! Tausend Dank, Martin Grichting, für diese äusserst kostbaren Klarstellungen, sie sind Gold wert.

Ja, Verwirrung, Spaltung, Manipulation, Missbrauch: das alles ist das Werk von Papst Franziskus.

cheval vor 1 Stunden: @Richelius

Zitat von Ihnen: "Dort steht ausdrücklich dabei, daß es sich nicht um ein offizielles Dokument handelt!!!"

Passend zu Ihren "!!!" mache ich in Bezug auf Ihre Ausführung: ???
Was wollen Sie denn damit sagen? Lassen Sie sich doch nicht hinters Licht führen! - Viele Ihrer Beiträge, lieber Richelius, sind weit gescheiter, als ich je schreiben könnte. Glauben Sie dann doch auch, wenn sich Ihnen Unvereinbares darbietet, daß es eben unvereinbar ist.

Immer mehr weht Kognitive Dissonanz durch die Lande der (Noch-)Gläubigen (und nein, das stelle ich nicht gerne fest).

Rolando vor 1 Stunden: Wie man es sieht

Frauen können Pfarreien leiten, was Büro und Verwaltungsfragen angeht, da können sie Priester entlasten. Der Priester muß natürlich die letzte Entscheidungsautorität haben, da kann die Frau beratend beistehen. Die Priester müssen ungehindert die Sakramente spenden und auch spenden können, somit kann sogar was Gutes dabei sein, die es den Priester ermöglicht, sich voll auf sein Priestertum zu konzentrieren. Dann wäre es ok.
Wenn aber die Frau den Ton angibt, das ist nicht gut.

marlin vor 2 Stunden:

@Richelius: „Dort steht ausdrücklich dabei, daß es sich nicht um ein offizielles Dokument handelt!!!“

Die Einführung der Handkommunion, Mädchenministrantur und Kommunionhelfer/innen geschah auch ohne offizielle Dokumente.

Richelius vor 2 Stunden:

Ich habe mir das Dokument auf der Homepage des Dikasteriums herausgesucht. Dort steht ausdrücklich dabei, daß es sich nicht um ein offizielles Dokument handelt!!!

SalvatoreMio vor 2 Stunden: Anna Katharina Emmerick, geboren nahe Münster und der holländischen Grenze!

Ich hatte gehofft, ihre Prophezeiungen würden sich nicht bewahrheiten, doch sie rücken näher! Die Sehetin hatte sich einst Christus voll und ganz zur Verfügung gestellt, trug seine Wunden auch am eigenen Leib und war stark ans Bett gefesselt, doch ihr wurden außergewöhnliche Glaubenserfahrungen zuteil, zugleich aber auch bittere, finstere Visionen bezüglich der Kirche.

marlin vor 3 Stunden: die Frauenfrage

Zitat: „Laien können also Leitungsvollmacht ausüben auf der Basis von Gaben des Hl. Geistes (Teil 2, II., Nr. 25). Das Charisma des Heiligen Geistes schenkt ihnen die Habilität, unabhängig vom Weihesakrament.“

und wer prüft es oder stellt fest, dass die Laien vom Heiligen Geist mit diesen Gaben reichlich beschenkt worden sind? Die Bewerber (um eine leitende Position) selbst? Oder die Synodalen?

Die Frauenfrage wurde bereits im AT und NT genauso beantwortet, wie die Männerfrage. Was für ein Schlaumeier ist wieder auf die Idee gekommen, diese Fragen wieder neu auszurollen?
Irgendwann wird der Vatikan zu Opfer eigener „Schlauheit“.

Veritasvincit vor 3 Stunden: Lehrvollmacht

Der Papst, als oberster Lehrer, hat dem besprochenen Dokument zugestimmt, wenn auch nicht mit dem Anspruch der Unfehlbarkeit. Wir müssen in Zukunft auch was vom Papst kommt selber beurteilen. "Wer euch hört, hört mich" ist da nicht mehr gültig.

Versusdeum vor 3 Stunden: Prima. Dann muss sich auch die Piusbruderschaft

nicht mehr zu jedem Buchstaben des Zweiten Vaticanums bekennen. Die Hauptforderung an Pius entfällt damit.

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