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vor 4 Stunden in Aktuelles, 1 Lesermeinung
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Begründung: Die polnische Verfassung definiert Ehe als „Verbindung zwischen Mann und Frau“.
Warschau (kath.net) Am 28. Juli 2026 hat das polnische Verfassungsgericht (Trybunał Konstytucyjny) entschieden, dass die Transkription (Eintragung) von im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehen in polnische Personenstandsregister teilweise verfassungswidrig ist. Damit ist auch die Eintragung von im Ausland gleichgeschlechtlichen Verbindungen zumindest teilweise verfassungswidrig. Das Verfassungsgericht gab damit nicht dem Druck des Gerichtshofs der Europäischen Union nach, der Ende 2025 entschieden hatte, dass EU-Staaten gleichgeschlechtliche Ehen anerkennen müssen, die in anderen Ländern geschlossen wurden.
In Polen ist das Verfassungsgericht das oberste Hüterorgan der polnischen Verfassung, seine Urteile können nicht angefochten werden.
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SalvatoreMio vor 2 Stunden:
Dank sei Gott!
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