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Primat in Synodalität – Synodalität in Communio

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Die Neuordnung der cann. 106 und 126 CCEO durch Mutua concordia und ihre ekklesiologische Bedeutung. Essay von Archimandrit Dr. Andreas-Abraham Thiermeyer


Eichstätt (kath.net/pl) Einleitung: Eine kleine Rechtsänderung mit großer Tragweite
Mit dem Apostolischen Schreiben Mutua concordia (Gegenseitige Eintracht) vom 29. August 2026 hat Papst Leo XIV. lediglich zwei Canones des Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO) geändert.¹ Die Reform betrifft einen seltenen Ausnahmefall: Sie sichert die Handlungsfähigkeit der Bischofssynode einer orientalischen Patriarchalkirche, wenn der Patriarch eine rechtlich gebotene Einberufung unterlässt, und ermöglicht unter streng geregelten Voraussetzungen seine Amtsenthebung aus schwerwiegendem Grund.²

Hinter dieser scheinbar technischen Änderung steht jedoch eine Grundfrage kirchlicher Verfassung: Wie gehören Primat, Synodalität, Eigenverantwortung einer Kirche sui iuris und universale Communio zusammen?

Leo XIV. setzt bei der mutua concordia zwischen dem Pater et Caput einer orientalischen Kirche und seinen Mitbischöfen an. Sie ist, wie das Motu proprio sagt, die „Seele“ der Gemeinschaft innerhalb der orientalischen Hierarchie.³ Der Patriarch bleibt wirklicher Primus, Vater und Haupt seiner Kirche, ja ein konstitutiver Primus: Sein Amt gehört wesentlich zur Verfassung seiner Kirche; er ist nicht bloß Vorsitzender ihrer Bischofssynode. Sein Primat kann jedoch nicht vom Episkopat und von der Synode seiner Kirche getrennt werden.⁴

Umgekehrt ist die Synode kein bloßes Beratungsorgan. Sie besitzt eigene Leitungsgewalt: Sie wählt den Patriarchen, wirkt an der Bestellung der Bischöfe mit, erlässt Gesetze und trägt gemeinsam mit dem Pater et Caput Verantwortung für Ordnung und Einheit der Kirche.⁵

Für den äußersten Konfliktfall enthielt das bisherige Recht jedoch eine Lücke. Da normalerweise der Patriarch die Synode einberuft, konnte ausgerechnet derjenige, dessen Amtsführung Gegenstand einer schweren Krise war, ihre Handlungsfähigkeit blockieren.
Die neuen cann. 106 und 126 schließen diese Lücke. Sie schaffen weder ein parlamentarisches Misstrauensvotum noch stellen sie die Synode grundsätzlich über den Patriarchen. Erforderlich sind eine gravis causa, ein geordnetes Verfahren, volles Verteidigungsrecht, geheime Abstimmung, Zweidrittelmehrheit und schließlich der assensus des Römischen Pontifex.⁶

Entscheidend ist die Kompetenzverteilung: Nicht Rom führt das Verfahren und nicht der Papst setzt den Patriarchen aus eigener Initiative ab. Die Synode beurteilt die Krise und beschließt gegebenenfalls die Amtsenthebung; der Römische Pontifex erteilt den für deren Rechtswirksamkeit notwendigen assensus.⁷ Kraft can. 152 gilt diese Ordnung grundsätzlich auch für die Großerzbischöflichen Kirchen.⁸

Die Grundstruktur lässt sich daher in einer Formel zusammenfassen: Primat in Synodalität – Synodalität in Communio.
Der Patriarch beziehungsweise Großerzbischof besitzt wirkliche primatiale Autorität, ohne die Synode zu absorbieren. Die Synode besitzt wirkliche Leitungsgewalt, ohne den Primat aufzulösen. Der Bischof von Rom wahrt die universale Communio, ohne die ordentliche Eigenverantwortung der Kirche sui iuris an sich zu ziehen.

Dass Leo XIV. ausdrücklich auf die „theologische Sensibilität und Praxis“ der orthodoxen Kirchen verweist, verleiht der Reform zugleich ökumenisches Gewicht.⁹ Sie berührt damit eine Kernfrage des katholisch-orthodoxen Dialogs: Wie kann wirklicher Primat bestehen, ohne die synodale Eigenverantwortung der Kirchen zu absorbieren?

I. Kirche sui iuris: Einheit in legitimer Vielfalt
1. Nicht „Ritus“, sondern Kirche

Can. 27 CCEO bezeichnet als Kirche sui iuris eine Gemeinschaft von Gläubigen, die durch eine eigene Hierarchie verbunden und von der höchsten kirchlichen Autorität ausdrücklich oder stillschweigend als solche anerkannt ist.¹⁰ Davon unterscheidet can. 28 den „Ritus“: das liturgische, theologische, geistliche und disziplinäre Erbe, in dem eine Kirche den einen katholischen Glauben geschichtlich geprägt lebt.¹¹

Eine orientalische Kirche sui iuris ist deshalb nicht einfach „ein anderer Ritus“, sondern eine eigenberechtigte Kirche mit eigener Hierarchie, eigener Tradition und – ihrem kanonischen Status entsprechend – eigener Leitungs- und Gesetzgebungsgewalt.
Diese Unterscheidung gehört zu den wichtigen ekklesiologischen Wiedergewinnungen des Zweiten Vatikanischen Konzils. Katholische Einheit bedeutet nicht Uniformität. Orientalium Ecclesiarum bekräftigt die gleiche Würde der verschiedenen kirchlichen Traditionen und fordert, ihr authentisches Erbe zu bewahren beziehungsweise wiederzugewinnen.¹²

Für Mutua concordia sind vor allem Patriarchalkirchen und Großerzbischöfliche Kirchen bedeutsam.¹³ Ihre unterschiedliche Rechtsstellung bezeichnet keine Abstufung kirchlicher Würde, sondern unterschiedliche Grade kanonisch anerkannter Eigenleitung.
Das patriarchale Modell ist die historisch älteste und rechtlich ausgeprägteste Form orientalischer Selbstregierung. Das Zweite Vatikanische Konzil erklärt ausdrücklich, dass Patriarch und Synode gemeinsam die höhere Instanz für die Angelegenheiten des Patriarchats bilden, unbeschadet des universalen Primats des Bischofs von Rom.¹⁴ Das entscheidende Verfassungssubjekt ist deshalb nicht der Patriarch isoliert, sondern der Patriarch mit seiner Synode. Genau daran knüpft Mutua concordia an.

II. Primat innerhalb einer synodalen Verfassung
2. Der Pater et Caput und seine Synode

Nach can. 78 CCEO besitzt der Patriarch über Bischöfe, Metropoliten und Gläubige seiner Kirche eine ordentliche und eigene – ordinaria et propria – Gewalt.¹⁵ Er ist weder päpstlicher Verwaltungsbeamter noch bloßer Synodenvorsitzender. Seine Autorität gehört zur Verfassung seiner Kirche. Zugleich sind zahlreiche zentrale Entscheidungen an die Synode gebunden. Der Bischofssynode gehören grundsätzlich alle geweihten Bischöfe derselben Patriarchalkirche an.¹⁶ Sie ist keine orientalische Variante einer westlichen Bischofskonferenz, sondern repräsentiert den Episkopat dieser Kirche sui iuris und besitzt eigene Befugnisse in Gesetzgebung, Rechtsprechung sowie bei der Wahl des Patriarchen und der Bestellung von Bischöfen.¹⁷ Diese Kompetenzen empfängt sie nicht vom Patriarchen.

Besonders deutlich wird dies bei der Bestellung des Primus. Der Patriarch wird von der Bischofssynode gewählt, nicht vom Papst ernannt.¹⁸ Nach Annahme der Wahl und Inthronisation ersucht er den Römischen Pontifex um die ecclesiastica communio.¹⁹
Die Grundbewegung lautet: synodale Wahl → Inthronisation → ecclesiastica communio mit Rom.

Der Patriarch empfängt seine konkrete Berufung zum Pater et Caput innerhalb der synodalen Verfassung seiner Kirche und übt sie zugleich in universaler katholischer Communio aus. Leo XIV. folgert daraus, dass die kollegiale Bezogenheit auf den Episkopat nicht nur seine Wahl, sondern auch die Ausübung seines primatialen Dienstes prägt.²⁰ Die synodale Mitverantwortung endet also nicht mit der Wahl. Mutua concordia führt diesen Gedanken bis in den äußersten Krisenfall weiter.

3. Die Großerzbischöflichen Kirchen
Für die Großerzbischöflichen Kirchen gilt grundsätzlich dieselbe Verfassungslogik. Can. 151 bezeichnet den Großerzbischof als Oberhaupt einer ganzen orientalischen Kirche sui iuris, die nicht den patriarchalen Titel besitzt; nach can. 152 sind die Normen über Patriarchalkirchen grundsätzlich auch auf sie anzuwenden.²¹ Ein wesentlicher Unterschied betrifft die Bestellung des Oberhauptes. Während der Patriarch nach seiner Wahl die ecclesiastica communio erbittet, bedarf die Wahl eines Großerzbischofs vor Proklamation und Inthronisation der päpstlichen confirmatio electionis.²²

Patriarch: Synodenwahl → Inthronisation → ecclesiastica communio. Großerzbischof: Synodenwahl → päpstliche Bestätigung → Proklamation und Inthronisation.

Mutua concordia behandelt beide Verfassungsformen im äußersten Krisenfall weitgehend parallel. Die synodale Verantwortung hängt damit nicht am patriarchalen Ehrentitel, sondern an der synodalen Verfassungsstruktur selbst: synodale Wahl → synodal eingebundener Primat → gemeinsame Verantwortung → synodale Rechenschaft → äußerstenfalls synodal beschlossene Amtsenthebung.

Der Primus wird dadurch weder zum Vollzugsorgan seiner Synode noch steht er außerhalb jener Communio, innerhalb deren er zum Pater et Caput berufen wurde.

III. Die Reform der cann. 106 und 126 CCEO
4. Eine Synode, die auch im Konflikt handlungsfähig bleibt

Normalerweise beruft der Patriarch die Bischofssynode ein und führt in ihr den Vorsitz. Im Konfliktfall konnte daraus eine strukturelle Schwäche entstehen: Ein Patriarch, dessen Amtsführung selbst Gegenstand notwendiger Beratung war, konnte durch unterlassene Einberufung die Synode blockieren. Der neue can. 106 § 3 beseitigt diese Schwachstelle. Unterlässt der Patriarch eine rechtlich gebotene Einberufung, geht die Befugnis auf den nach der Bischofsweihe dienstältesten stimmberechtigten Bischof und, falls auch dieser nicht handelt, entsprechend auf den nächsten über.²³

Darin liegt eine über die technische Regel hinausreichende Aussage: Der Patriarch steht der Synode vor; er verfügt aber nicht über die Synode. Ihre rechtlich gebotene Handlungsfähigkeit hängt nicht von seinem Willen ab. Noch gewichtiger ist die Neufassung des can. 126. Das bisherige Recht kannte kein geregeltes Verfahren zur Entfernung eines Patriarchen gegen seinen Willen. Mutua concordia schließt diese Lücke.²⁴

Über konkrete Anlässe ist Zurückhaltung geboten. Leo XIV. nennt keine bestimmte Kirche und keinen Patriarchen, sondern erklärt lediglich, mehrere orientalische Hierarchen hätten eine solche Regelung angeregt.²⁵ Einzelne Konflikte mögen zum Erfahrungshintergrund gehört haben; ohne belastbare Quellen dürfen sie nicht als unmittelbarer Anlass behauptet werden.
Voraussetzung ist eine gravis causa, ein schwerwiegender Grund.²⁶ Das unterscheidet das Verfahren fundamental von einem politischen Misstrauensvotum. Theologische Meinungsverschiedenheiten, pastorale Unzufriedenheit oder gewöhnliche Verwaltungsstreitigkeiten genügen nicht. Gemeint ist eine außergewöhnliche Krise, in der die Communio zwischen Pater et Caput und Synode so schwer beschädigt ist, dass gemeinsame Leitung ernsthaft gefährdet wird. Schutzgegenstand ist nicht die Durchsetzung einer Mehrheit, sondern die Communio der Kirche.

5. Synodale Verantwortung und Rechtsschutz
Der Ausnahmecharakter zeigt sich an den hohen Verfahrensanforderungen. Zunächst soll die Synode den Patriarchen bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes zum freiwilligen Amtsverzicht auffordern. Erst wenn er ablehnt, kann das förmliche Verfahren weitergehen.²⁷ Da niemand einem Verfahren über die eigene Amtsführung vorsitzen kann, wird ein anderer Vorsitzender bestimmt. Zugleich garantiert das Gesetz dem Patriarchen das volle Verteidigungsrecht. Die Amtsenthebung bedarf einer geheimen Abstimmung und der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Synodenmitglieder.²⁸

Die Verfahrenslogik lautet: schwerwiegender Grund → Aufforderung zum Amtsverzicht → Ablehnung → unabhängiger Vorsitz → volles Verteidigungsrecht → geheime Abstimmung → Zweidrittelmehrheit → päpstlicher assensus.

Damit verbindet die Reform synodale Eigenverantwortung mit rechtsförmigen Sicherungen. Weder darf der Betroffene Richter in eigener Sache sein noch eine bloße Mehrheit ohne Anhörung, Verteidigung und qualifizierten Konsens über sein Amt verfügen.
Synodalität wird dadurch rechtlich konfliktfähig. Sie ist mehr als geistliche Haltung oder Beratungsmethode. Gerade wenn die namensgebende mutua concordia zerbricht, muss sich zeigen, ob sie institutionell trägt.

6. Der päpstliche assensus: Eigenverantwortung in universaler Communio
Ekklesiologisch besonders aufschlussreich ist der letzte Verfahrensschritt. Die Synode trifft die Sachentscheidung über die amotio Patriarchae. Der Römische Pontifex wird unverzüglich unterrichtet; rechtswirksam wird die Entscheidung jedoch erst mit seinem assensus.²⁹

Die Konstruktion lautet also nicht: Die Synode beantragt – Rom entscheidet. Sondern: Die Synode entscheidet – der Bischof von Rom erteilt der Entscheidung den notwendigen assensus.

Leo XIV. unterstreicht diese Kompetenzverteilung ausdrücklich: Dem Römischen Pontifex sei tantummodo, „lediglich“, die Gewährung des Assenses zur synodalen Entscheidung vorbehalten.³⁰ Ohne ihn tritt die Rechtswirkung nicht ein; dennoch unterscheidet das Gesetz bewusst zwischen synodaler Sachentscheidung und päpstlicher Zustimmung. Die Beurteilung der inneren Krise verbleibt damit bei der Kirche sui iuris. Der universale Primat ersetzt ihre Entscheidung nicht, sondern bindet sie in die Communio der Gesamtkirche ein.

Bemerkenswert ist auch die Begründung des Assenses. Leo XIV. verweist auf den Schutz der Freiheit der Synodenväter vor unzulässigem innerem oder äußerem Druck.³¹ Dem römischen Primat kommt damit eine Garantiefunktion zu: synodale Eigenverantwortung nach innen – universalkirchliche Sicherung von Freiheit und Communio nach außen. Damit wird zugleich deutlicher, was die „Autonomie“ einer orientalischen Kirche bedeutet. Sie ist nicht eine von Rom gewährte Summe delegierter Kompetenzen. Patriarchale und synodale Strukturen gehören zur gewachsenen Verfassung dieser Kirchen. Bereits Orientalium Ecclesiarum bezeichnet Patriarch und Synode gemeinsam als höhere Instanz für die Angelegenheiten des Patriarchats, unbeschadet des universalen Primats.³²

Auch die römische Kurie erhält ihren sachgerechten Ort. Das Dikasterium für die Orientalischen Kirchen wurde vor Erlass des Motu proprio konsultiert, besitzt im neuen Verfahren jedoch keine eigene Entscheidungsgewalt.³³ Die Grundbewegung lautet: Synode der Kirche sui iuris → synodale Entscheidung → Römischer Pontifex → assensus.

Die Kurie ist Instrument des Petrusdienstes, keine zusätzliche ekklesiologische Zwischeninstanz zwischen Rom und den Kirchen.³⁴ Communio mit Rom ist nicht dasselbe wie administrative Unterstellung unter römische Dikasterien.

IV. Ökumenische Tragweite: Primat ohne Absorption der Synode
7. Die orientalische Eigenstruktur als ökumenisches Argument

Leo XIV. verweist ausdrücklich auf die anderen christlichen Kirchen und besonders auf die „theologische Sensibilität und Praxis“ der Orthodoxie.³⁵ Damit steht Mutua concordia in der Linie von Orientalium Ecclesiarum: Die katholischen Ostkirchen sollen nicht lateinischen Strukturen angepasst werden, sondern ihr eigenes liturgisches, theologisches, geistliches und disziplinäres Erbe bewahren beziehungsweise wiedergewinnen.³⁶ Dazu gehört ihre synodale Verfassung.

Katholische Einheit verlangt daher weder Verwaltungsuniformität noch eine möglichst weitgehende Verlagerung eigenkirchlicher Entscheidungen nach Rom. Sie verwirklicht sich als Communio von Kirchen, in der Eigenständigkeit und universale Gemeinschaft verbunden bleiben.

Mutua concordia ist deshalb nicht lediglich eine „Annäherung an die Orthodoxie“. Das Motu proprio übernimmt kein orthodoxes Kirchenrecht; die katholischen Ostkirchen bleiben in voller Communio mit Rom, und die Amtsenthebung eines Patriarchen wird erst durch den päpstlichen assensus rechtswirksam. Die eigentliche Aussage reicht tiefer: Orientalische Kirchen sollen innerhalb der katholischen Communio tatsächlich orientalisch verfasst sein. Gerade darin liegt ökumenische Glaubwürdigkeit: Die katholische Kirche kann gegenüber der Orthodoxie nur dann überzeugend für die Verbindung von Primat und synodaler Eigenverantwortung eintreten, wenn ihre eigenen Ostkirchen diese Verbindung institutionell verwirklichen.

8. Primat und Synodalität im katholisch-orthodoxen Dialog
Die orthodoxe Tradition bestreitet Primat nicht grundsätzlich. Er begegnet auf verschiedenen Ebenen kirchlichen Lebens – lokal, regional und patriarchal; historisch kommt auch dem römischen Stuhl eine besondere Stellung zu. Umstritten ist vor allem die Gestalt eines universalen Primats und sein Verhältnis zur synodalen Eigenverantwortung der Kirchen.

Ravenna 2007 beschreibt Primat und Synodalität als auf lokaler, regionaler und universaler Ebene aufeinander bezogene Dimensionen kirchlicher Communio.³⁹ Chieti 2016 erinnert daran, dass Rom im taxis des ersten Jahrtausends den ersten Platz einnahm, dieser Primat aber in eine synodale Ordnung eigenständiger Kirchen eingebettet blieb.⁴⁰

Die ökumenische Kernfrage lautet daher: Wie kann wirklicher universaler Primat bestehen, ohne die synodale Eigenverantwortung der Kirchen zu absorbieren?

Mutua concordia beantwortet diese Frage nicht für die Universalkirche, bietet aber ein bemerkenswertes Anschauungsmodell: Der Primus besitzt reale Autorität, die Synode reale Leitungsgewalt, beide innerhalb einer umfassenderen Communio. Der Patriarch ist weder Delegierter der Synode noch isolierter Monarch. Selbst im schweren Konflikt bleibt die Synode handlungsfähig.⁴¹ Synodalität besteht nicht nur, solange der Primus mit ihr einverstanden ist.

9. Der Primat als Dienst an der Communio
Gerade deshalb ist der päpstliche assensus kein Fremdkörper. Er macht sichtbar, dass eine Kirche sui iuris eigenständig, aber nicht unabhängig von der universalen Communio ist. Die Reform verbindet zwei Bewegungen: nach innen synodale Eigenverantwortung – nach außen universale Communio.

Damit erhält auch Primat ein präziseres Profil. Seine Stärke bemisst sich nicht daran, möglichst viele Entscheidungen selbst zu treffen. Primat kann gerade darin bestehen, Gemeinschaft zu ermöglichen, zu schützen und in Krisen zu sichern, damit die Synode ihre eigene Verantwortung wahrnehmen kann.

Darin berührt Mutua concordia die von Johannes Paul II. in Ut unum sint eröffnete Frage nach einer Ausübungsform des Petrusdienstes, die sein Wesen wahrt und zugleich der Einheit dient.⁴² Das Studiendokument The Bishop of Rome von 2024 hat diese Frage unter dem Gesichtspunkt der wechselseitigen Bezogenheit von Primat und Synodalität erneut aufgenommen.⁴³

Die Alternative lautet daher nicht Primat oder Synodalität, sondern: Welche Gestalt von Primat entspricht einer synodalen Kirche – und welche Synodalität vermag die Einheit der Kirchen verbindlich zu tragen?

10. Die Ostkirchen als ekklesiologisches Erfahrungsfeld
Die Analogie darf nicht überdehnt werden. Eine Patriarchalkirche ist kein verkleinertes Modell der Universalkirche; der Patriarch ist nicht der „Papst seiner Kirche“, und der CCEO kein Entwurf einer künftigen Gesamtverfassung.

Dennoch besitzen die katholischen Ostkirchen besondere ekklesiologische Aussagekraft. In ihnen bestehen innerhalb voller katholischer Communio institutionelle Formen, die wirklichen Primat und wirkliche Synodalität miteinander verbinden. Mutua concordia zeigt: Ein Primus verliert nicht Autorität, weil die Synode eigene Rechte besitzt; die Synode verliert nicht Eigenständigkeit, weil sie mit einem Primus und der universalen Communio verbunden ist.

Als Leitformel kann daher gelten: So viel synodale Eigenverantwortung wie möglich – so viel primatialer Dienst wie für die Communio notwendig. Oder orientalisch zugespitzt: Primat in der Synode – Synode in universaler Communio.

Diese Einsicht führt jedoch weiter. Wenn Leo XIV. betont, dass der konstitutive Primus nicht losgelöst von Episkopat und Synode gedacht werden kann, stellt sich analog die Frage: In welcher synodalen Struktur steht der universale Primus selbst?

Der Bischof von Rom ist nicht lediglich ein Patriarch (des Abendlandes) unter anderen. Sein Petrusdienst besitzt nach katholischem Verständnis universale Dimension; zugleich ist er Bischof von Rom und steht geschichtlich in besonderer Beziehung zur lateinischen Kirche. Diese Dimensionen sind zu unterscheiden, ohne sie voneinander zu trennen.⁴⁴ Damit lässt Mutua concordia eine Frage hervortreten, die es selbst nicht beantwortet: Wie wird die synodale Einbindung des universalen Petrusdienstes institutionell sichtbar?

V. Kritischer Exkurs: Konstanz und die synodale Einbindung des Petrusdienstes
11. Die Grenze der Analogie

Die Möglichkeit einer synodal beschlossenen Amtsenthebung eines orientalischen Pater et Caput führt zur Frage nach dem Verhältnis des universalen Primats zur synodalen Verantwortung von Bischofskollegium und Gesamtkirche. Eine unmittelbare Parallelisierung ist jedoch ausgeschlossen.

Im Papstamt verbinden sich mehrere Dimensionen: Der Papst ist Bischof von Rom, steht in besonderer Beziehung zur lateinischen Kirche und übt als Nachfolger Petri einen universalen Dienst an der Einheit aus.⁴⁵ Can. 126 CCEO lässt sich deshalb nicht auf ihn übertragen.

Nach geltendem Recht gilt: Prima Sedes a nemine iudicatur – „Der Erste Stuhl wird von niemandem gerichtet“.⁴⁶ Ein zweifelsfrei rechtmäßig amtierender Papst kann von keiner kirchlichen Instanz in einem regulären Verfahren abgesetzt werden. Auch ein Ökumenisches Konzil ist keine vom Papst unabhängige höhere Gewalt. Nach Lumen gentium 22 besitzt das Bischofskollegium höchste und volle Gewalt über die Gesamtkirche mit seinem Haupt und niemals ohne dieses Haupt.⁴⁷ Die katholische Grundstruktur lautet daher: Primat im Bischofskollegium – Bischofskollegium in Gemeinschaft mit seinem Haupt.

Für die Beendigung eines Pontifikats zu Lebzeiten kennt das Recht vor allem den freien Amtsverzicht. Nach can. 332 § 2 CIC muss er frei erfolgen und ordnungsgemäß bekannt gemacht werden; einer Annahme bedarf er nicht.⁴⁸

Hier liegt der entscheidende Unterschied zu Mutua concordia: Für den orientalischen Patriarchen besteht nun ein geregeltes Verfahren für den äußersten Konfliktfall; für den universalen Primus gibt es kein entsprechendes Absetzungsverfahren. Gerade diese Differenz führt unsere Überlegungen zum Großen Abendländischen Schisma und zum Konzil von Konstanz.

12. Konstanz: Wenn der Primat selbst zur Einheitsfrage wird
Seit 1378 bestanden konkurrierende päpstliche Obödienzen; auch das Konzil von Pisa 1409 konnte die Spaltung nicht beenden. Zu Beginn des Konstanzer Konzils standen schließlich drei Anspruchsteller einander gegenüber: Gregor XII., Benedikt XIII. und Johannes XXIII.⁴⁹

Damit war das Amt, das sichtbarer Einheit dienen sollte, selbst zum Gegenstand der Spaltung geworden. Die normale primatiale Ordnung konnte die Krise nicht lösen, weil gerade umstritten war, wer ihr legitimer Träger war.

Konstanz fand einen außerordentlichen Ausweg. Dabei darf historisch nicht vereinfachend von der „Absetzung dreier Päpste“ gesprochen werden: Johannes XXIII. wurde 1415 abgesetzt; Gregor XII. autorisierte das Konzil durch seinen Legaten und resignierte am 4. Juli 1415 freiwillig; Benedikt XIII. wurde 1417 für abgesetzt erklärt. Am 11. November 1417 wurde Oddo Colonna zu Martin V. gewählt.⁵⁰ Konstanz ist deshalb kein eindeutiger Präzedenzfall für die Absetzung eines unbestritten rechtmäßigen Papstes durch ein übergeordnetes Konzil.

Allerdings formulierte Haec sancta vom 6. April 1415 eine weitergehende Theorie: Das allgemeine Konzil repräsentiere die katholische Kirche und empfange seine Gewalt unmittelbar von Christus; auch eine Person päpstlicher Würde schulde ihm in Fragen des Glaubens, der Beendigung des Schismas und der Kirchenreform Gehorsam.⁵¹ Darin liegt der klassische Ansatz des Konziliarismus.

Diese Auffassung wurde nicht zur bleibenden katholischen Verfassungslehre. Das Erste Vatikanum bestimmte in Pastor aeternus den römischen Primat als wirkliche, unmittelbare und ordentliche Jurisdiktionsgewalt über die Gesamtkirche.⁵² Das Zweite Vatikanum verband damit eine vertiefte Ekklesiologie des Episkopats: Auch das Bischofskollegium ist gemeinsam mit seinem Haupt Träger höchster und voller Gewalt über die Gesamtkirche.⁵³

Die katholische Verhältnisbestimmung lautet daher weder Papalismus noch Konziliarismus, sondern: Primat innerhalb des Bischofskollegiums – Bischofskollegium in Gemeinschaft mit seinem Haupt. Darin liegt eine strukturelle Nähe zur Grundfrage von Mutua concordia, ohne Papst und Patriarch oder Ökumenisches Konzil und Patriarchalsynode gleichzusetzen.

13. Die bleibende Lehre von Konstanz
Der bleibende Ertrag von Konstanz liegt weniger in der umstrittenen dogmatischen Reichweite von Haec sancta als in einer elementaren Erfahrung: Die Kirche muss auch dann handlungsfähig bleiben, wenn die normale Ausübung des Primats selbst in eine existenzielle Krise gerät.

Im Großen Schisma war nicht nur die Amtsführung eines Papstes strittig, sondern die Frage, wer überhaupt legitimer Träger des Petrusamtes war. Die Kirche musste deshalb außerordentlich als communiale und synodale Wirklichkeit handeln, um ihre Einheit und damit auch einen funktionsfähigen Primat wiederherzustellen.

Hier berühren sich – bei allen fundamentalen Unterschieden – Konstanz und Mutua concordia: Was geschieht, wenn jene Institution, die der Einheit dienen soll, selbst zum Zentrum einer institutionell nicht mehr lösbaren Krise wird?

Für die Patriarchalkirchen gibt Mutua concordia nun eine positive Rechtsantwort: Die Synode bleibt selbst gegenüber ihrem Primus handlungsfähig, ohne dadurch zur gewöhnlich höheren Instanz über ihm zu werden. Für den universalen Primus existiert eine entsprechende positive Regelung nicht.

Die weiterführende Frage lautet deshalb nicht: „Steht der Papst über dem Konzil oder das Konzil über dem Papst?“, sondern: Wie kann die Kirche auch im äußersten Krisenfall des Petrusamtes handlungsfähig bleiben, ohne eine kirchliche Instanz über dem Papst zu errichten?

Dabei ginge es nicht um eine Relativierung, sondern um institutionellen Schutz des Primats. Mutua concordia bietet hierfür kein übertragbares Rechtsmodell. Es macht jedoch sichtbar, dass Primat rechtlich in jene Communio eingebettet sein muss, deren Einheit er dient.

14. Rechenschaft, Feststellung und Absetzung
Für eine solche Diskussion müssen drei Vorgänge klar unterschieden werden:
Rechenschaft bedeutet, dass primatiale Autorität innerhalb kirchlicher Communio ausgeübt wird. Daraus folgt für den Papst keine übergeordnete Jurisdiktion; wohl aber stellt sich die Frage nach institutionell sichtbarer Verantwortung gegenüber Bischofskollegium und Gesamtkirche.

Davon zu unterscheiden ist die Feststellung objektiver Tatsachen, etwa dauerhafter vollständiger Amtsunfähigkeit. Ein solches Verfahren müsste keine dem Papst übergeordnete Instanz voraussetzen. Ein zuvor erlassenes Gesetz könnte objektive Kriterien bestimmen und einem Organ lediglich deren verbindliche Feststellung übertragen.

Grundsätzlich anders wäre die konstitutive Absetzung: Eine kirchliche Instanz würde kraft höherer Jurisdiktion einen zweifelsfrei rechtmäßig amtierenden Papst seines Amtes entheben. Dies widerspräche geltendem Recht und dem Grundsatz Prima Sedes a nemine iudicatur.⁵⁴

Die sachgerechte Frage lautet daher nicht: Wer kann den Papst absetzen? Sondern: Welche Formen kirchlicher Rechenschaft, synodaler Einbindung und rechtlicher Krisenvorsorge sind mit dem universalen Primat vereinbar?

Besonders relevant wird dies bei dauerhafter vollständiger Amtsunfähigkeit. Can. 335 CIC kennt zwar Vakanz oder völlige Behinderung des Römischen Stuhles, regelt aber nicht umfassend, wer irreversible Amtsunfähigkeit feststellt, nach welchen Kriterien dies geschieht und welche Rechtsfolgen eintreten.⁵⁵ Auch historische Theorien über einen manifest häretischen Papst begründen kein heute geltendes Verfahren.

Der Vergleich legt somit vor allem eine Differenz offen: Was beim orientalischen Primat für den Extremfall nun positivrechtlich geregelt ist, bleibt für bestimmte Grenzfälle des universalen Primats offen.

15. Synodale Krisenvorsorge ohne Parlamentarisierung
Sollte die Kirche solche Extremfälle künftig genauer ordnen, wäre besonders die Rolle des Bischofskollegiums zu bedenken. Nach Lumen gentium ist es keine Konkurrenzgewalt neben dem Papst, sondern untrennbar mit seinem Haupt verbunden.⁵⁶

Für eine universalkirchliche Krisenvorsorge wäre deshalb eine episkopal-synodale Repräsentation sachnäher als eine rein kuriale Lösung. Die Kurie ist kein eigenständiges Verfassungssubjekt zwischen Papst und Episkopat, sondern dient dem Petrusamt und der Gesamtkirche. Auch das Kardinalskollegium bietet für sich allein keine selbstverständliche Lösung. Es wählt den Papst und besitzt wichtige Aufgaben während der Sedisvakanz, ist aber kein sakramentales Kollegium eigener Art.⁵⁷ Ob ihm – gegebenenfalls gemeinsam mit Repräsentanten des universalen Episkopats – in einem gesetzlich eng begrenzten Extremfall eine Feststellungsfunktion zukommen könnte, wäre eigens zu klären.

Ein solches Verfahren müsste strengste Voraussetzungen erfüllen: objektiv definierte Tatbestände, transparente Regeln, medizinische, theologische und kanonische Expertise, qualifizierte Mehrheiten, Schutz vor kirchenpolitischem Missbrauch und angemessene Repräsentation des universalen Episkopats.

Jede Parlamentarisierung des Petrusamtes wäre auszuschließen. Theologische Richtungsstreitigkeiten, pastorale Unzufriedenheit oder wechselnde Mehrheiten dürften niemals Grundlage eines solchen Verfahrens sein. Die synodale Einbindung des Petrusdienstes darf jedoch nicht erst im Katastrophenfall beginnen. Wenn Primat und Synodalität zusammengehören, muss dies bereits in der normalen Leitung sichtbar werden: in der Beratung mit dem universalen Episkopat, in regionalen und kontinentalen Strukturen, in der Stellung der Patriarchen und Großerzbischöfe, in der Bischofssynode sowie in einer sachgerechten Aufgabenverteilung zwischen Ortskirchen, regionalen Instanzen und Kurie. Das Studiendokument The Bishop of Rome hat solche Überlegungen aufgenommen.⁵⁸ Es geht nicht darum, den Petrusdienst einzuschränken, sondern ihn tiefer in die Communio der Kirchen einzubetten.

Dabei bleibt die Unterscheidung seiner Dimensionen wichtig: Der Papst ist Bischof von Rom, steht in besonderer Beziehung zur lateinischen Kirche und übt zugleich den universalen Petrusdienst aus. Diese Dimensionen sind in derselben Person verbunden, aber nicht identisch. Ökumenisch stellt sich deshalb die entscheidende Frage: Was gehört zum unaufgebbaren Wesen des universalen Petrusdienstes – und was zu geschichtlich gewachsenen Formen seiner Ausübung? Johannes Paul II. hat diese Frage in Ut unum sint ausdrücklich eröffnet.⁵⁹

Damit bleibt die Grenze der Analogie klar: Mutua concordia reformiert weder das Papstamt noch schafft es ein Verfahren zu dessen Absetzung oder rehabilitiert den Konziliarismus. Es macht jedoch ein weiterreichendes Prinzip institutionell sichtbar: Primat kann nicht isoliert von jener Communio gedacht werden, deren Einheit er dienen soll. Darin liegt vielleicht die gemeinsame Anfrage von Konstanz und Mutua concordia: Eine kirchliche Verfassung muss nicht nur im Normalfall funktionieren; sie muss auch verhindern, dass eine Krise des Primus zur Handlungsunfähigkeit der gesamten Communio führt.

VI. Mutua concordia als ekklesiologisches Signal: nicht weniger Primat, sondern anders ausgeübter Primat
16. Verfassungsordnung statt Machtbegrenzung

Mutua concordia reformiert nicht den universalen Primat und überträgt kein konziliaristisches Modell auf die Ostkirchen. Es sichert die Handlungsfähigkeit ihrer Bischofssynoden und ermöglicht unter außergewöhnlichen Voraussetzungen die synodal beschlossene Amtsenthebung des Pater et Caput. Kraft can. 152 gilt diese Ordnung grundsätzlich auch für Großerzbischöfliche Kirchen.⁶⁰ Dennoch geht es um mehr als die Schließung zweier Gesetzeslücken. Die Reform präzisiert das Verhältnis von Primat, Synode, Eigenverantwortung und universaler Communio.

Es geht nicht um weniger Primat. Der Patriarch bleibt Pater et Caput und, wie Leo XIV. formuliert, konstitutiver Primus.⁶¹ Sein Primat besteht jedoch innerhalb einer synodalen Kirchenverfassung. Auch die Möglichkeit einer Amtsenthebung schwächt das Amt nicht notwendig. Eine tragfähige Verfassung unterscheidet zwischen Amt und Amtsträger und sorgt für extreme Funktionsstörungen vor. Gerade dadurch schützt sie das Amt.

Entsprechendes gilt für die Synode. Can. 106 § 3 schützt ihre Handlungsfähigkeit vor Blockade; can. 126 ermöglicht ihr unter außergewöhnlich hohen Voraussetzungen sogar ein Handeln gegenüber dem eigenen Pater et Caput.⁶² Die Synodalität wird konfliktfähig. Darin liegt die paradoxe Tiefe des Titels Mutua concordia. Gegenseitige Eintracht bedeutet nicht Konfliktlosigkeit, sondern bezeichnet die grundlegende Beziehung zwischen Primus und Mitbischöfen.⁶³ Recht kann diese Eintracht nicht erzeugen. Es kann aber verhindern, dass ihr Scheitern die Kirche institutionell lähmt. Kirchenrecht ersetzt Communio nicht; es schützt ihre Handlungsfähigkeit.

17. Von gewährter Autonomie zu anerkannter Eigenverantwortung
Damit gewinnt auch die „Autonomie“ der Ostkirchen ein präziseres Profil: Kirchen sui iuris sind keine Verwaltungsuntergliederungen einer im Kern lateinisch organisierten Weltkirche. Sie besitzen eigenes liturgisches, theologisches, geistliches und disziplinäres Erbe, eigene Leitungsorgane und eigenes Recht.⁶⁴

Insbesondere die patriarchal-synodale Verfassung ist historisch älter als viele Formen späterer römischer Zentralverwaltung. Ihre Kompetenzen lediglich als von Rom gewährte Befugnisse zu verstehen, würde ihre ekklesiologische Eigenart verkennen. Sachgerechter ist daher die Rede von kanonisch anerkannter Eigenverantwortung innerhalb universaler Communio. Was eine Kirche aufgrund ihrer sakramentalen und kanonischen Verfassung selbst verantworten kann, soll ihr nicht ohne hinreichenden Grund entzogen werden.

Für Mutua concordia lautet die Zuordnung: Nähe zur konkreten Krise → Verantwortung der Synode.

Wahrung universaler Communio und Verfahrensfreiheit → Dienst des Bischofs von Rom.

Auch die Kurie erhält darin ihren sachgerechten Ort. Praedicate Evangelium sieht vor, Fragen der inneren Leitung soweit möglich den höchsten Autoritäten der Ostkirchen selbst zu überlassen. Bemerkenswert ist zudem, dass Patriarchen und Großerzbischöfe kraft Amtes Mitglieder des Dikasteriums für die Orientalischen Kirchen sind.⁶⁵ Mutua concordia führt diese Linie weiter: Das Dikasterium wurde konsultiert, erhält im Verfahren aber keine eigene Entscheidungsgewalt. Die Grundstruktur lautet: Kirche sui iuris – Synode – Bischof von Rom. Die Kurie dient dieser Communio; sie ersetzt sie nicht.

18. Eine ungelöste Asymmetrie: Ostkirchenoberhäupter und universalkirchliche Verantwortung
Gerade hier tritt eine bedeutsame Asymmetrie hervor. Wenn Patriarchen wirkliche Patres et Capita ihrer Kirchen und konstitutive Primates sind, stellt sich die Frage, wie dieser Rang auf universalkirchlicher Ebene institutionell sichtbar wird.

Nach Praedicate Evangelium sind Patriarchen und Großerzbischöfe kraft ihres Amtes Mitglieder des Dikasteriums für die Orientalischen Kirchen.⁶⁶ Anders im Kardinalskollegium: Ihm gehören sie nur an, wenn der Papst sie zusätzlich zu Kardinälen kreiert. Das ist folgenreich, denn dieses Kollegium unterstützt den Papst in besonders gewichtigen Angelegenheiten und wählt seinen Nachfolger.⁶⁷

Die Abstufung ist deutlich: Im Ostkirchen-Dikasterium Mitgliedschaft kraft des patriarchalen oder großerzbischöflichen Amtes; im Kardinalskollegium und Konsistorium keine Mitgliedschaft kraft dieses Amtes; im Konklave kein daraus folgendes Wahlrecht.⁶⁸ ⁶⁹
Allerdings besitzt das Kardinalskollegium eine eigene, „ekklesiologisch-defizitäre“ Logik. Es ist aus dem Klerus der römischen Kirche hervorgegangen; es wählt den Papst als Bischof von Rom. Universi Dominici Gregis verbindet diese römische Verwurzelung dann mit der weltkirchlichen Dimension des Kollegiums.⁷⁰ Aus einer Communio-Ekklesiologie folgt daher kein bereits bestehendes kanonisches Recht der Patriarchen auf Teilnahme an der Papstwahl. Die eigentliche Frage liegt also tiefer: Wenn Patriarchen und Großerzbischöfe Primates eigenständiger Kirchen sind, warum wird ihre universalkirchliche Mitverantwortung in zentralen Strukturen erst wirksam, wenn sie zusätzlich Mitglieder eines ursprünglich römischen Kollegiums werden? Can. 350 CIC verdeutlicht die Spannung: Orientalische Patriarchen, die Kardinäle sind, gehören zur bischöflichen Ordnung des Kardinalskollegiums und behalten ihren Patriarchalsitz als Titel.⁷¹ Ihre orientalische Würde wird respektiert; die Mitgliedschaft folgt jedoch nicht aus dieser Würde selbst.

Die Antwort kann deshalb nicht einfach darin bestehen, alle Patriarchen automatisch zu Kardinälen zu machen. Das würde ihre universale Mitverantwortung weiterhin über ein römisches Kollegium vermitteln. Grundsätzlicher ist zu fragen, ob die Primates wirklicher Kirchen nicht kraft ihres eigenen kirchlichen Amtes institutionell an der Verantwortung für die universale Communio beteiligt sein sollten.

Damit verändert sich die Perspektive: Es geht nicht nur darum, welche Eigenverantwortung Rom den Ostkirchen belässt, sondern ebenso darum, wie die Ostkirchen als Kirchen Mitverantwortung für die universale Communio tragen. Gerade darin liegt ökumenische Brisanz. Eine katholische Communio-Ekklesiologie wird gegenüber der Orthodoxie umso glaubwürdiger, je deutlicher patriarchale Würde und synodale Eigenständigkeit auch universalkirchliche Konsequenzen haben. Das schwächt den Primat nicht, sondern verdeutlicht seinen Sinn: Dienst nicht an einer zentralisierten Verwaltungsorganisation, sondern an der Communio wirklicher Kirchen.

VII. Schluss: Primat in Synodalität – Synodalität in Communio
Mutua concordia ist ein kleines Gesetz mit großer ekklesiologischer Tragweite. Die Änderung nur zweier Canones des CCEO zeigt gerade am Ausnahmefall, wie Primat, Synode, Eigenverantwortung und universale Communio einander zugeordnet werden können.

Die Reform schließt zwei Rechtslücken: Ein Patriarch kann eine rechtlich gebotene Synode nicht mehr durch unterlassene Einberufung blockieren; zugleich besteht erstmals ein geordnetes Verfahren für den äußersten Fall, dass eine gravis causa seine weitere Amtsführung untragbar macht und er nicht freiwillig zurücktritt.⁷²

Dabei wird keine Autorität aufgehoben: Der Patriarch bleibt Pater et Caput und konstitutiver Primus, die Synode Trägerin eigener Leitungsgewalt, der Bischof von Rom Garant universaler Communio. Can. 126 konkretisiert dies: Die Synode beurteilt den schwerwiegenden Grund und kann nach rechtsförmigem Verfahren, bei vollem Verteidigungsrecht und mit geheimer Zweidrittelmehrheit die Amtsenthebung beschließen; der päpstliche assensus verleiht ihr Rechtswirkung.⁷³

Das ist keine Parlamentarisierung: Die Synode kann ihren Primus nicht aufgrund wechselnder Mehrheiten abwählen; Primat bedeutet aber ebenso wenig institutionelle Unverantwortlichkeit. Kirchliche Autorität gewinnt ihre Stärke nicht durch Konzentration von Kompetenzen, sondern indem sie andere Träger befähigt, gemeinsam der Communio zu dienen.

19. Die Ostkirchen sind Kirchen – nicht Verwaltungsbezirke Roms
Damit erhält der Begriff der Kirche sui iuris sein volles Gewicht. Die katholischen Ostkirchen sind keine liturgisch besonders ausgestatteten Verwaltungsbezirke einer ansonsten lateinisch verfassten Weltkirche, sondern wirkliche Kirchen mit eigener Hierarchie, Tradition, Rechtsordnung und synodaler Leitungsverantwortung. Das Zweite Vatikanische Konzil hat ihre gleiche Würde sowie Recht und Pflicht zur Bewahrung und Wiedergewinnung ihres Erbes ausdrücklich bekräftigt.⁷⁴

Mutua concordia zieht daraus eine konkrete Konsequenz: Eigenständigkeit bedeutet nicht Unabhängigkeit; universale Communio nicht administrative Zentralisierung. Die doppelte Bewegung lautet: Was eine Kirche sui iuris selbst verantworten kann, soll sie selbst verantworten; was die Communio der Kirchen als Ganze betrifft, verlangt einen universalen Dienst an der Einheit.
Auch der Petrusdienst erhält damit ein präziseres Profil. Seine Universalität muss nicht bedeuten, möglichst viele Entscheidungen in Rom zu konzentrieren. Sie kann darin bestehen, die Einheit eigenständiger Kirchen zu gewährleisten, ihre Gemeinschaft zu schützen, in schweren Konflikten zu vermitteln und dort verbindlich zu handeln, wo die Communio selbst gefährdet ist. Das wäre nicht weniger Primat, sondern ekklesiologisch profilierter Primat.

20. Die offene Asymmetrie: Eigenständige Kirchen – begrenzte universale Repräsentation
Gerade deshalb darf der Schluss die erkannte Asymmetrie nicht harmonisieren. Nach Praedicate Evangelium gehören Patriarchen und Großerzbischöfe kraft ihres Amtes dem Dikasterium für die Orientalischen Kirchen an.⁷⁵ In Kardinalskollegium, Konsistorium und Konklave begründet dasselbe Amt dagegen keine entsprechende Mitgliedschaft oder Wahlberechtigung; diese setzt eine zusätzliche Kardinalskreierung voraus.⁷⁶

Daraus folgt kein automatisches Recht auf Teilnahme an der Papstwahl. Die tiefere Frage lautet vielmehr: Wenn die katholische Kirche tatsächlich Communio Ecclesiarum, Gemeinschaft wirklicher Kirchen, ist, wie werden diese Kirchen als Kirchen zu Mitträgern universaler Verantwortung?

Eine automatische Kardinalserhebung löst das Problem nicht. Ein Patriarch ist Pater et Caput und konstitutiver Primus einer Kirche sui iuris. Zu fragen ist deshalb, ob eine Communio wirklicher Kirchen nicht universale Strukturen braucht, in denen ihre Primates kraft ihres kirchlichen Amtes – und nicht erst kraft zusätzlicher römischer Ernennung – Mitverantwortung für das Ganze tragen.
Hier bleibt die katholische Verfassungsordnung entwicklungsfähig: Eine communiale Ekklesiologie muss Eigenverantwortung der Ostkirchen und ihre Mitverantwortung für die universale Communio institutionell zusammendenken.

21. Ökumenische Konsequenz: realer Primat ohne Absorption
Hier liegt zugleich die ökumenische Bedeutung. Ravenna und Chieti zeigen, dass Primat und Synodalität grundsätzlich gemeinsam gedacht werden können. Umstritten bleibt die Gestalt eines universalen Primats, der wirkliche Autorität besitzt, ohne die synodale Eigenverantwortung der Kirchen zu absorbieren.⁷⁷

Mutua concordia beantwortet diese Frage nicht für die Universalkirche. Aus zwei Änderungen des CCEO darf weder ein universales Verfassungsmodell konstruiert noch die Amtsenthebung eines Patriarchen auf den Papst übertragen werden. Dennoch zeigt die Reform: Wirklicher Primat und wirkliche Synodalität müssen einander nicht schwächen. Der Primus kann reale Autorität besitzen, ohne die Synode auf Beratung zu reduzieren; die Synode reale Leitungsgewalt, ohne den Primus zum Moderator wechselnder Mehrheiten zu machen; universale Communio kann verbindlich sein, ohne eigenkirchliche Verantwortung zu absorbieren.
Darin zeichnet sich eine ökumenisch weiterführende Vorstellung ab: ein realer universaler Primat ohne administrative Zentralisierung. Ein solcher Primat wäre kein Ehrenvorsitz. Er trüge wirkliche Verantwortung für die Bewahrung des apostolischen Glaubens, gesamtkirchliche Beratung, Vermittlung zwischen den Kirchen und Schutz ihrer Communio, ohne deren ordentliche Leitungsverantwortung an sich zu ziehen. Damit wird die Frage weitergeführt, die Ut unum sint eröffnet und The Bishop of Rome 2024 erneut aufgenommen hat: Wie kann der Petrusdienst so ausgeübt werden, dass sein Wesen gewahrt bleibt und seine konkrete Gestalt zugleich für die wiederzugewinnende Gemeinschaft der Kirchen rezipierbar wird?⁷⁸

22. Die kritische Mahnung von Konstanz
Konstanz bewahrt vor vorschnellen Folgerungen. Mutua concordia rehabilitiert weder Haec sancta noch den klassischen Konziliarismus. Nach geltender katholischer Lehre gibt es keine kirchliche Instanz, die einen zweifelsfrei rechtmäßig amtierenden Papst kraft höherer Jurisdiktion absetzen könnte. Das Große Abendländische Schisma zeigt jedoch, dass selbst das Amt, das der Einheit dienen soll, unter außergewöhnlichen Umständen zum Zentrum einer Einheitskrise werden kann.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht: Wer steht über dem Papst? Sondern: Wie bleibt die Kirche handlungsfähig, wenn die normale Ausübung des Primats selbst in eine existenzielle Krise gerät?

Eine tragfähige Verfassungsordnung muss auch äußerste Grenzfälle bedenken, damit nicht erst in der Krise improvisierte Machtentscheidungen notwendig werden. Hier berühren sich Konstanz und Mutua concordia – bei allen fundamentalen Unterschieden – in einer bleibenden Einsicht: Eine Krise des konkreten Primus darf nicht zur Handlungsunfähigkeit der gesamten Communio führen.

23. Autorität als Beziehung
Damit führt die Untersuchung hinter die einzelnen Canones zurück. Die tiefste Aussage von Mutua concordia betrifft das Verständnis kirchlicher Autorität: Kirchliche Autorität ist relationale Autorität. Der Patriarch ist Pater et Caput einer Kirche; die Synode trägt mit ihm Verantwortung für dieselbe Kirche; der Bischof von Rom übt universalen Primat als Dienst an der Einheit der Kirchen aus.

Keine dieser Autoritäten darf die andere absorbieren: Der Primus darf Synodalität nicht auf Beratung, die Synode Primat nicht auf Moderation reduzieren; universale Communio darf Eigenständigkeit nicht in administrative Abhängigkeit, Eigenständigkeit Communio nicht in Unabhängigkeit verwandeln.

Daraus ergibt sich die Grundstruktur: wirklicher Primat – wirkliche Synodalität – wirkliche Eigenverantwortung – wirkliche universale Communio. Ihr gemeinsamer Maßstab ist die Communio. Auch der Titel Mutua concordia ist deshalb theologisch treffend. „Gegenseitige Eintracht“ bedeutet nicht Konfliktlosigkeit; das Motu proprio regelt gerade den Fall ihres schweren Zerbrechens. Kirchenrecht kann Communio nicht erzeugen, wohl aber verhindern, dass ihre Beschädigung zur institutionellen Lähmung führt. Communio braucht nicht weniger Recht, sondern ein Recht, das der Communio dient.

24. Primat in Synodalität – Synodalität in Communio
Mutua concordia ist weder eine Revolution des Ostkirchenrechts noch eine versteckte Reform des Papstamtes. Gerade seine begrenzte normative Reichweite macht sichtbar, welches Kirchenverständnis die Verfassung trägt: Die Synode ist nicht Anhängsel des Primus. Der Primus ist nicht Funktionär der Synode. Rom ist nicht Zentralverwaltung aller eigenkirchlichen Verantwortung. Communio ist nicht Uniformität.

Kirche erscheint als Gemeinschaft wirklicher Kirchen, Ämter und synodaler Organe, deren Autoritäten einander nicht verdrängen, sondern aufeinander verwiesen sind. Die patriarchal-synodale Erfahrung der Ostkirchen kann der Gesamtkirche helfen, Einheit ohne Uniformität, Autorität ohne Absorption und Primat ohne Zentralisierung neu zu verstehen.

Wer die Kirchen sui iuris ernst nimmt, muss ihre Eigenverantwortung und Mitverantwortung für das Ganze zusammendenken. Gerade hier bleibt die katholische Verfassungsordnung entwicklungsfähig.

Die Zukunftsfrage lautet deshalb nicht: Wer besitzt mehr Macht – Primus oder Synode, Rom oder die Kirchen? Sondern: Wie können Primus und Synode gemeinsam so Kirche sein, dass keiner den anderen verdrängt und beide der Communio dienen?
Mutua concordia gibt darauf keine abschließende theologische Antwort, wohl aber für einen extremen Konfliktfall eine konkrete kirchenrechtliche. Sein bleibendes Signal lautet: Nicht weniger Primat, sondern ein Primat, der Communio ermöglicht. Nicht weniger Synodalität, sondern eine Synodalität, die Verantwortung trägt. Nicht weniger Eigenständigkeit, sondern Eigenverantwortung innerhalb universaler Gemeinschaft.

Offen bleibt die Frage: Welchen institutionellen Anteil haben die Ostkirchen als Kirchen an der Verantwortung für die universale Communio?

Der Ertrag lässt sich in zwei Formeln bündeln: So viel synodale Eigenverantwortung wie möglich – so viel primatialer Dienst wie für die Communio notwendig. Und grundsätzlicher: Primat in Synodalität – Synodalität in Communio. Denn kirchliche Autorität erreicht ihre Stärke nicht dort, wo sie möglichst viel an sich zieht, sondern wo sie Verantwortung ermöglicht und Einheit bewahrt.
Das ist die communiale Gestalt kirchlicher Autorität: der Primus mit der Synode, die Synode mit dem Primus und beide im Dienst der einen Kirche – Einheit nicht durch Absorption, sondern in versöhnter und legitimer Vielfalt.
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Endnoten
¹ Leo XIV., Apostolisches Schreiben in Form eines Motu proprio Mutua concordia, 29. August 2026, Art. 1–2, zur Änderung der cann. 106 und 126 CCEO; vgl. Codex Canonum Ecclesiarum Orientalium (CCEO), promulgiert durch Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Sacri canones, 18. Oktober 1990, AAS 82 (1990), 1033–1044.
² Leo XIV., Mutua concordia, Art. 1, can. 106 § 3 n.F.; Art. 2, can. 126 §§ 3–4 n.F.
³ Ebd., Präambel: Die mutua concordia zwischen dem Pater et Caput und den Mitbischöfen wird als anima communionis Hierarchiae ecclesiasticae orientalis bezeichnet.
⁴ Ebd. Leo XIV. bezeichnet den Patriarchen als constitutive Primus und unterscheidet ihn von einem bloßen Vorsitzenden der Synode.
⁵ CCEO cann. 63, 102–113, besonders can. 110 §§ 1–4.
⁶ Leo XIV., Mutua concordia, Art. 2, can. 126 §§ 3–4 n.F.
⁷ Ebd., can. 126 § 4 n.F.
⁸ CCEO can. 152. Die Vorschriften über Patriarchalkirchen gelten grundsätzlich entsprechend für Großerzbischöfliche Kirchen.
⁹ Leo XIV., Mutua concordia, Präambel.
¹⁰ CCEO can. 27.
¹¹ CCEO can. 28 §§ 1–2.
¹² Zweites Vatikanisches Konzil, Dekret Orientalium Ecclesiarum, 21. November 1964, besonders Nr. 1, 5–6 und 9.
¹³ CCEO cann. 55–150 über Patriarchalkirchen; cann. 151–154 über Großerzbischöfliche Kirchen; vgl. cann. 155–176.
¹⁴ Zweites Vatikanisches Konzil, Orientalium Ecclesiarum, Nr. 9.
¹⁵ CCEO can. 78 §§ 1–2.
¹⁶ CCEO can. 102 § 1.
¹⁷ CCEO can. 110 §§ 1–4; vgl. cann. 102–113.
¹⁸ CCEO can. 63.
¹⁹ CCEO can. 76 §§ 1–2.
²⁰ Leo XIV., Mutua concordia, Präambel.
²¹ CCEO cann. 151–152.
²² CCEO can. 153 §§ 2–4.
²³ Leo XIV., Mutua concordia, Art. 1, can. 106 § 3 n.F.
²⁴ Ebd., Präambel; Art. 2, can. 126 §§ 3–4 n.F.
²⁵ Ebd., Präambel; dort ist von complures Praesules orientales die Rede, ohne eine konkrete Kirche oder Person zu nennen.
²⁶ Ebd., Präambel; Art. 2, can. 126 § 3 n.F.
²⁷ Ebd., can. 126 § 3 n.F.
²⁸ Ebd., can. 126 §§ 3–4 n.F.
²⁹ Ebd., can. 126 § 4 n.F.
³⁰ Ebd.
³¹ Leo XIV., Mutua concordia, Präambel: „Romano Pontifici reservavimus tantummodo concessionem assensus decisioni synodali“; vgl. Art. 2, can. 126 § 4 n.F.
³² Ebd., Präambel.
³³ Zweites Vatikanisches Konzil, Orientalium Ecclesiarum, Nr. 9.
³⁴ Leo XIV., Mutua concordia, Präambel; CCEO can. 152.
³⁵ Leo XIV., Mutua concordia, Präambel: „auditis Dicasterio de Legum Textibus necnon Dicasterio pro Ecclesiis Orientalibus“.
³⁶ Franziskus, Apostolische Konstitution Praedicate Evangelium, 19. März 2022, besonders Art. 1–12 sowie Art. 82–87.
³⁷ Leo XIV., Mutua concordia, Präambel.
³⁸ Zweites Vatikanisches Konzil, Orientalium Ecclesiarum, besonders Nr. 5–6 und 9.
³⁹ Joint International Commission for the Theological Dialogue between the Roman Catholic Church and the Orthodox Church, Ecclesiological and Canonical Consequences of the Sacramental Nature of the Church: Ecclesial Communion, Conciliarity and Authority, Ravenna, 13. Oktober 2007, besonders Nr. 40–46.
⁴⁰ Dies., Synodality and Primacy during the First Millennium: Towards a Common Understanding in Service to the Unity of the Church, Chieti, 21. September 2016, besonders Nr. 15–20.
⁴¹ Leo XIV., Mutua concordia, Art. 1, can. 106 § 3 n.F.; Art. 2, can. 126 §§ 3–4 n.F.
⁴² Johannes Paul II., Enzyklika Ut unum sint, 25. Mai 1995, Nr. 95–96.
⁴³ Dikasterium zur Förderung der Einheit der Christen, The Bishop of Rome. Primacy and Synodality in the Ecumenical Dialogues and in the Responses to the Encyclical Ut unum sint. A Study Document, Vatikanstadt 2024, besonders Synthese und abschließende Vorschläge.
⁴⁴ Vgl. CIC can. 331; Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, 21. November 1964, Nr. 22; The Bishop of Rome, 2024.
⁴⁵ CIC can. 331; Lumen gentium, Nr. 22; vgl. The Bishop of Rome.
⁴⁶ CIC can. 1404: „Prima Sedes a nemine iudicatur“; vgl. can. 1406 § 1.
⁴⁷ Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, Nr. 22.
⁴⁸ CIC can. 332 § 2.
⁴⁹ Vgl. Walter Brandmüller, Das Konzil von Konstanz 1414–1418, Bd. I, Paderborn u. a. 1991; Bd. II, Paderborn u. a. 1997.
⁵⁰ Vgl. Brandmüller, Das Konzil von Konstanz, Bd. I–II: Johannes XXIII. wurde 1415 abgesetzt; Gregor XII. resignierte am 4. Juli 1415; Benedikt XIII. wurde am 26. Juli 1417 für abgesetzt erklärt; Martin V. wurde am 11. November 1417 gewählt.
⁵¹ Konzil von Konstanz, 5. Sitzung, 6. April 1415, Dekret Haec sancta; zur Einordnung vgl. Brandmüller, Das Konzil von Konstanz, Bd. I.
⁵² Erstes Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution Pastor aeternus, 18. Juli 1870, besonders Kap. 3.
⁵³ Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, Nr. 22; vgl. Nota explicativa praevia.
⁵⁴ CIC cann. 1404 und 1406 § 1; vgl. Kongregation für die Glaubenslehre, Der Primat des Nachfolgers Petri im Geheimnis der Kirche, 31. Oktober 1998.
⁵⁵ CIC can. 335.
⁵⁶ Zweites Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, Nr. 22.
⁵⁷ CIC cann. 349–359, besonders can. 349.
⁵⁸ Dikasterium zur Förderung der Einheit der Christen, The Bishop of Rome, Vatikanstadt 2024, besonders die abschließenden Vorschläge.
⁵⁹ Johannes Paul II., Ut unum sint, Nr. 95–96.
⁶⁰ Leo XIV., Mutua concordia, Art. 1–2; CCEO can. 152.
⁶¹ Leo XIV., Mutua concordia, Präambel.
⁶² Ebd., Art. 1, can. 106 § 3 n.F.; Art. 2, can. 126 §§ 3–4 n.F.
⁶³ Ebd., Präambel.
⁶⁴ CCEO cann. 27–28 und 55–150; vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Orientalium Ecclesiarum, besonders Nr. 1, 5–6 und 9.
⁶⁵ Franziskus, Praedicate Evangelium, Art. 82 §§ 1–2 und Art. 83 § 1.
⁶⁶ Ebd., Art. 83 § 1.
⁶⁷ CIC can. 349.
⁶⁸ CIC can. 353 §§ 1–4.
⁶⁹ CIC can. 349; Johannes Paul II., Apostolische Konstitution Universi Dominici Gregis, 22. Februar 1996, Nr. 33, unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
⁷⁰ Johannes Paul II., Universi Dominici Gregis, Einleitung.
⁷¹ CIC can. 350 §§ 1 und 3. Orientalische Patriarchen, die Kardinäle sind, gehören zur bischöflichen Ordnung und behalten ihren Patriarchalsitz als Titel; für Großerzbischöfe enthält can. 350 keine entsprechende Sonderregelung.
⁷² Leo XIV., Mutua concordia, Art. 1, can. 106 § 3 n.F.; Art. 2, can. 126 §§ 3–4 n.F.
⁷³ Ebd., Art. 2, can. 126 §§ 3–4 n.F.
⁷⁴ Zweites Vatikanisches Konzil, Orientalium Ecclesiarum, besonders Nr. 1, 5–6 und 9; CCEO cann. 27–28.
⁷⁵ Franziskus, Praedicate Evangelium, Art. 82 §§ 1–2 und Art. 83 § 1.
⁷⁶ CIC cann. 349–353, besonders cann. 349–350 und 353; Johannes Paul II., Universi Dominici Gregis, Nr. 33.
⁷⁷ Joint International Commission for the Theological Dialogue between the Roman Catholic Church and the Orthodox Church, Ecclesiological and Canonical Consequences of the Sacramental Nature of the Church: Ecclesial Communion, Conciliarity and Authority, Ravenna 2007, besonders Nr. 40–46; dies., Synodality and Primacy during the First Millennium: Towards a Common Understanding in Service to the Unity of the Church, Chieti 2016, besonders Nr. 15–20.
⁷⁸ Johannes Paul II., Ut unum sint, Nr. 95–96; Dikasterium zur Förderung der Einheit der Christen, The Bishop of Rome, Vatikanstadt 2024, besonders Synthese und abschließende Vorschläge.


Archivfoto (c) Vatican Media


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